Kapital­ge­sell­schaften sind verpflichtet, ihre Rechnungs­le­gungs­un­ter­lagen elektro­nisch offen­zu­legen: Das heißt, Rechnungs­le­gungs­un­ter­lagen sind zu veröf­fent­li­chen oder zu hinter­legen. Die Rechnungs­le­gungs­un­ter­lagen sind der Stelle, die das Unter­neh­mens­re­gister führt, elektro­nisch zu übermit­teln. Geschieht dies nicht recht­zeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungs­geld­ver­fahren durch. Verstößt ein veröf­fent­lichter Jahres­ab­schluss gegen Inhalts- oder Formvor­schriften, wird das Bundesamt für Justiz prüfen, ob ein Bußgeld­ver­fahren durch­zu­führen ist.

Wichtig! Das Bundesamt für Justiz wird in Abstim­mung mit dem Bundes­mi­nis­te­rium der Justiz gegen Unter­nehmen, deren gesetz­liche Frist zur Offen­le­gung von Rechnungs­le­gungs­un­ter­lagen für das Geschäfts­jahr mit dem Bilanz­stichtag 31. Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet, vor dem 1. April 2025 kein Ordnungs­geld­ver­fahren nach § 335 HGB einleiten. Damit sollen angesichts der anhal­tenden Nachwir­kungen der Ausnah­me­si­tua­tion der COVID-19-Pandemie die Belange der Betei­ligten angemessen berück­sich­tigt werden.

Darauf hat auch die Bundes­steu­er­be­ra­ter­kammer hinge­wiesen. Die Kammer hatte sich beim Bundes­mi­nis­te­rium der Justiz sowie beim Bundesamt für Justiz für ein entspre­chende Regelung einge­setzt.

Fazit: Es handelt sich faktisch um eine Frist­ver­län­ge­rung bei der Offen­le­gung der Jahres­ab­schlüsse 2023, die den steuer­be­ra­tenden Berufen mehr Luft und Planungs­si­cher­heit verschafft.

Quelle:Sonstige | Veröf­fent­li­chung | www​.bundes​jus​tizamt​.de | 19-12-2024