Bei den Kassen­auf­zeich­nungen ist es entschei­dend, dass die Grund­auf­zeich­nungen stimmen und beweis­kräftig sind. Bei einer nicht ordnungs­ge­mäßen Kassen­füh­rung geht das Finanzamt regel­mäßig davon aus, dass die Barein­nahmen nicht vollständig erfasst worden sind. Das ist insbe­son­dere kritisch bei Unter­nehmen, deren Betriebs­ein­nahmen zu einem großen Teil aus Barein­nahmen bestehen. Unter­nehmen müssen hinsicht­lich der Kassen­füh­rung Folgendes beachten:

  • Es ist nach wie vor zulässig, die Barein­nahmen ohne Regis­trier­kasse zu ermit­teln, z. B. mithilfe von Tages­kas­sen­be­richten oder mithilfe eines Kassen­buchs.
  • Die Barein­nahmen werden mithilfe eines elektro­ni­schen Kassen­sys­tems ermit­telt, wobei die Anfor­de­rungen erfüllt werden müssen, die sich aus dem "Gesetz zum Schutz vor Manipu­la­tionen an digitalen Grund­auf­zeich­nungen" ergeben.

Der Unter­nehmer kann somit frei entscheiden, ob er seine Waren­ver­käufe manuell oder mit einer elektro­ni­schen Regis­trier­kasse oder mit einer PC-Kasse erfasst. Es ist niemand zur Nutzung einer elektro­ni­schen Regis­trier­kasse verpflichtet. Wer bisher nur eine offene Laden­kasse geführt hat, kann diese auch weiterhin führen. Es gibt keine gesetz­liche Pflicht, das zu ändern. Es ist sogar möglich, dass der Unter­nehmer von der bishe­rigen elektro­ni­schen Kasse zur offenen Laden­kasse wechselt. Die Finanz­ver­wal­tung kann niemanden verpflichten, eine elektro­ni­sche Kasse zu führen.

Die Buchungen und die sonst erfor­der­li­chen Aufzeich­nungen sind nach § 146 AO einzeln, vollständig, richtig, zeitge­recht und geordnet vorzu­nehmen. Kassen­ein­nahmen und Kassen­aus­gaben sind täglich festzu­halten. Die Pflicht zur Einzel­auf­zeich­nung besteht aus Zumut­bar­keits­gründen beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzah­lung nicht. Die Einzel­auf­zeich­nungs­pflicht besteht immer, wenn der Steuer­pflich­tige ein elektro­ni­sches Aufzeich­nungs­system gemäß § 146a AO verwendet. Fazit: Die Pflicht zur Einzel­auf­zeich­nung kann nur bei einer offenen Laden­kasse entfallen.

Die Aufzeich­nung jedes einzelnen Geschäfts­vor­falls ist nach dem Anwen­dungs­er­lass zur AO nur dann nicht zumutbar, wenn es technisch, betriebs­wirt­schaft­lich und praktisch unmög­lich ist, die einzelnen Geschäfts­vor­fälle aufzu­zeichnen. Das Vorliegen dieser Voraus­set­zungen ist durch den Steuer­pflich­tigen nachzu­weisen. Wichtig! Diese Aussage wurde nunmehr im Anwen­dungs­er­lass zur AO ergänzt, sodass die Zumut­bar­keit nicht geson­dert zu prüfen ist, wenn die übrigen Voraus­set­zungen vorliegen.

Das bedeutet in der Praxis, dass der Steuer­pflich­tige

  • bei einer offenen Laden­kasse die Zumut­bar­keit der Einzel­auf­zeich­nungen nicht belegen muss,
  • aber weiterhin nachzu­weisen hat, dass er Waren (oder Dienst­leis­tungen) an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzah­lung verkauft hat.
Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV A 3 - S 0062/21/10007 :001 | 11-01-2022