Seit dem 1.1.2025 sieht § 14 UStG vor, dass bei Umsätzen zwischen inlän­di­schen Unter­neh­mern Rechnungen elektro­nisch zu übermit­teln sind - abgesehen von Übergangs­re­ge­lungen. Konse­quen­ter­weise erfor­dert die Neure­ge­lung eine entspre­chende Anpas­sung des Umsatz­steuer-Anwen­dungs­er­lasses. Diese Anpas­sung liegt nunmehr als Entwurf vor und hat einen Umfang von 31 Seiten. Nachfol­gend sind einige wichtige Punkte erläu­tert.

Auch wenn seit dem 1.1.2025 Rechnungen elektro­nisch übermit­telt werden sollen, dürfen zunächst auch sonstige Rechnungen verwendet werden. Als sonstige Rechnungen gelten seit dem 1.1.2025 alle Rechnungen in Papier­form oder in elektro­ni­schen Formaten, die nicht den Vorgaben von § 14 Absatz 1 Satz 6 UStG entspre­chen - also ein anderes elektro­ni­sches Format haben. Dazu zählen auch alle nicht struk­tu­rierten elektro­ni­schen Dateien, zum Beispiel PDF-Dateien ohne integrierte Daten­sätze, Bildda­teien oder E-Mails. Auch eine Datei, die auf Grund von Format­feh­lern die Anfor­de­rungen an das struk­tu­rierte elektro­ni­sche Format einer E-Rechnung nicht erfüllt, kann eine sonstige Rechnung in einem anderen elektro­ni­schen Format darstellen.

Die Regelungen zur verpflich­tenden Verwen­dung von E-Rechnungen gelten ebenso für die Rechnungs­aus­stel­lung in Form einer Gutschrift sowie für Rechnungen 

  • über Umsätze, für die der Leistungs­emp­fänger die Steuer schuldet (§ 13b UStG), wenn sowohl Leistender als auch Leistungs­emp­fänger im Inland ansässig sind, 
  • über Umsätze, die der Durch­schnitts­satz­be­steue­rung für land- und forst­wirt­schaft­liche Betriebe unter­liegen (§ 24 UStG),
  • über Reise­leis­tungen (§ 25 UStG) und
  • für Umsätze, bei denen die Diffe­renz­be­steue­rung (§ 25a UStG) angewendet wird.

Sie gelten auch, wenn der Rechnungs­emp­fänger ein 

  • Klein­un­ter­nehmer ist oder
  • Land- und Forst­wirt ist oder
  • ausschließ­lich steuer­freie Umsätze (z.B. Vermieter einer Wohnung) ausführt.

Ebenso gelten die Regelungen, wenn nur Teile der abgerech­neten Leistungen der Pflicht zur Verwen­dung einer E-Rechnung unter­liegen (z. B. bei teilweise steuer­pflich­tigen, teilweise nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG steuer­freien Umsätzen).

Klein­be­trags­rech­nungen, Rechnungen von Klein­un­ter­neh­mern und Fahraus­weise
Rechnungen, 

  • deren Gesamt­be­trag 250 € nicht übersteigt (Rechnungen über Klein­be­träge),
  • Rechnungen von Klein­un­ter­neh­mern und
  • die als Fahraus­weise, die für die Beför­de­rung von Personen ausge­geben werden,

können abwei­chend von der Verpflich­tung in § 14 UStG immer als sonstige Rechnung ausge­stellt und übermit­telt werden. 

Die Verwen­dung einer sonstigen Rechnung in einem anderen elektro­ni­schen Format bedarf der Zustim­mung des Empfän­gers (§ 14 Absatz 1 Satz 5 UStG), die aller­dings keiner beson­deren Form bedarf und auch konklu­dent erfolgen kann. Die Ausstel­lung und Übermitt­lung einer E-Rechnung ist auch in diesen Fällen immer ohne Zustim­mung des Empfän­gers möglich. E-Rechnungen können sowohl in einem rein struk­tu­rierten als auch in einem hybriden Format erstellt werden. Ein zuläs­siges elektro­ni­sches Rechnungs­format muss insbe­son­dere gewähr­leisten, dass die Rechnungs­an­gaben nach §§ 14, 14a UStG elektro­nisch übermit­telt und ausge­lesen werden können. 

  • Die Verwen­dung von struk­tu­rierten Rechnungs­for­maten, die der Normen­reihe EN 16931 entspre­chen, ist immer zulässig.
  • Daneben können unter bestimmten Voraus­set­zungen auch von der Normen­reihe EN 16931 abwei­chende struk­tu­rierte elektro­ni­sche Rechnungs­for­mate verwendet werden, z. B. EDI-Verfahren nach Artikel 2 der Empfeh­lung 94/820/EG der Kommis­sion vom 19. Oktober 1994 über die recht­li­chen Aspekte des elektro­ni­schen Daten­aus­tau­sches, ABl. L 338 vom 28. Dezember 1994, S. 98.
Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | III C 2 - S 7287-a/00019/007/230 | 03-07-2025