Seit dem 1.1.2023 fällt auf die Liefe­rung von Photo­vol­ta­ik­an­lagen keine Umsatz­steuer mehr an, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohnge­bäudes instal­liert werden (Nullsteu­er­satz). Die Regelung gilt für alle wesent­li­chen Kompo­nenten einer Photo­vol­ta­ik­an­lage, wie z. B. Photo­vol­ta­ik­mo­dule, Wechsel­richter oder auch Batte­rie­spei­cher. Gleiches gilt für Photo­vol­ta­ik­an­lagen, die auf öffent­li­chen und anderen Gebäuden instal­liert werden, die für dem Gemein­wohl dienende Tätig­keiten genutzt werden (z. B. Vereins­häuser).

Das BMF hat seine Ausfüh­rungen nunmehr ergänzt. Danach gilt der Nullsteu­er­satz auch bei gebäu­de­inte­grierten Photo­vol­ta­ik­an­lagen (sogenannte Indach-Anlagen) und dachin­te­grierten Photo­vol­ta­ik­an­lagen (Solar­ele­mente, die als Dachziegel fungieren und gleich­zeitig als Solar­mo­dule Strom erzeugen können, sogenannte Solar­dach­ziegel).

Bei der Liefe­rung einer gebäu­de­inte­grierten Photo­vol­ta­ik­an­lage im Rahmen einer Dachsa­nie­rung unter­liegen nur die Kosten dem Nullsteu­er­satz, die der gebäu­de­inte­grierten Photo­vol­ta­ik­an­lage konkret zugeordnet werden können (spezi­fi­sche Kosten der Photo­vol­ta­ik­an­lage). Kosten, die der Dachkon­struk­tion im Allge­meinen zuzuordnen sind, unter­liegen nicht dem Nullsteu­er­satz.

Erwei­te­rung einer bestehenden Anlage: Erfolgt die Erwei­te­rung (z. B. Lieferung/​Installation eines Batte­rie­spei­cher­sys­tems oder anderer wesent­li­cher Kompo­nenten als Ergän­zung einer Alt-Anlage) nach dem 1.1.2023, fällt beim Kauf der Kompo­nenten einschließ­lich der Instal­la­tion keine Umsatz­steuer an.

Umsatz­steuer bei der Anschaf­fung von Balkon­kraft­werken? Dem Nullsteu­er­satz unter­liegen netzge­bun­dene Anlagen und nicht-netzge­bun­dene statio­näre Anlagen (sogenannte Insel­an­lagen). Aus Verein­fa­chungs­gründen ist davon auszu­gehen, dass Solar­mo­dule mit einer Leistung von 300 Watt und mehr für netzge­kop­pelte Anlagen oder statio­näre Insel­an­lagen einge­setzt werden. Erfasst sind somit auch sogenannte Balkon­kraft­werke mit einer Leistung von 300 Watt und mehr, also Solar­mo­dule, die auf dem Balkon aufge­stellt und meistens mit einer Steck­dose verbunden werden. Mobile Solar­mo­dule (z. B. für Camping­zwecke) mit einer Leistung unter 300 Watt sind dagegen nicht erfasst.

Quelle: Sonstige | Veröf­fent­li­chung | FAQ-BMF | 29-06-2023