Die Verlust­ver­rech­nung bei Termin­ge­schäften, wie z. B. aus dem Verfall von Optionen, die nach dem 31.12.2020 entstanden sind, wurde, stark einschränkt (§ 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG). Diese Abzugs­be­schrän­kungen in den Sätzen 5 und 6 sind durch das Jahres­steu­er­ge­setz 2024 ersatzlos aufge­hoben worden. Diese Aufhe­bung gilt für alle noch offenen Fälle.

Mit der Strei­chung des geson­derten Verlust­ver­rech­nungs­kreises für Termin­ge­schäfte und der betrags­mä­ßigen Beschrän­kung der Verre­chen­bar­keit auf 20.000 € jährlich von Verlusten aus Forde­rungs­aus­fällen soll dem Verein­fa­chungs­aspekt der Abgel­tung­s­teuer wieder mehr Bedeu­tung zukommen. Gleich­zeitig soll den verfas­sungs­recht­li­chen Bedenken gegen die Verlust­ver­rech­nungs­be­schrän­kung, die der BFH in seinem Beschluss vom 7.6.2024 (VIII B 113/23) geäußert hat, Rechnung getragen werden. Diese Änderung gilt für alle noch offenen Fälle.

Quelle:Sonstige | Geset­zes­än­de­rung | Jahres­steu­er­ge­setz 2024 | 28-11-2024