Die ertrag­steu­er­liche Berück­sich­ti­gung der betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betäti­gung in der häusli­chen Wohnung wurde durch das Jahres­steu­er­ge­setz 2022 mit Wirkung ab 1.1.2023 neu geregelt. Aller­dings gelten die Begriffe des häusli­chen Arbeits­zim­mers und des Mittel­punktes der gesamten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betäti­gung unver­än­dert weiter. Das heißt, dass sich an der bisher geltenden Rechts­lage insoweit nichts geändert hat. 

Einord­nung als häusli­ches Arbeits­zimmer:
Es handelt sich bei einem häusli­chen Arbeits­zimmer um einen Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstat­tung nach in die häusliche Sphäre des Steuer­pflich­tigen einge­bunden ist. Außerdem sollte er vorwie­gend der Erledi­gung gedank­li­cher, schrift­li­cher, verwal­tungs­tech­ni­scher oder -organi­sa­to­ri­scher Arbeiten dienen und ausschließ­lich oder nahezu ausschließ­lich zu betrieb­li­chen und/​oder beruf­li­chen Zwecken genutzt werden. Eine unter­ge­ord­nete private Mitbe­nut­zung von weniger als 10% ist unschäd­lich. Es muss sich nicht zwingend um Arbeiten büromä­ßiger Art handeln. Ein häusli­ches Arbeits­zimmer kann auch bei geistiger, künst­le­ri­scher oder schrift­stel­le­ri­scher Betäti­gung gegeben sein. In die häusliche Sphäre einge­bunden ist ein als Arbeits­zimmer genutzter Raum regel­mäßig dann, wenn er zur privaten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuer­pflich­tigen gehört. Dies betrifft nicht nur die Wohnräume, sondern ebenso Zubehör­räume.

Der Grund­satz, dass Aufwen­dungen für ein häusli­ches Arbeits­zimmer sowie die Kosten der Ausstat­tung weder als Betriebs­aus­gaben noch als Werbungs­kosten abziehbar sind, gilt nach wie vor. Das Abzugs­verbot gilt jedoch nicht unein­ge­schränkt. Es gibt die folgenden Ausnahmen:

Unver­än­dert gilt, dass die tatsäch­li­chen Aufwen­dungen unein­ge­schränkt abgezogen werden können, wenn das häusliche Arbeits­zimmer den Mittel­punkt der gesamten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betäti­gung bildet. Ein häusli­ches Arbeits­zimmer bildet den Mittel­punkt der gesamten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betäti­gung des Steuer­pflich­tigen, wenn nach Würdi­gung des Gesamt­bildes der Verhält­nisse und der Tätig­keits­merk­male dort dieje­nigen Handlungen vorge­nommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausge­übte betrieb­liche oder beruf­liche Tätig­keit wesent­lich und prägend sind. Bei der Gesamt­be­trach­tung sind nur solche Einkünfte zu berück­sich­tigen, die grund­sätz­lich ein Tätig­werden des Steuer­pflich­tigen im jewei­ligen Veran­la­gungs­zeit­raum erfor­dern; Versor­gungs­be­züge bleiben bei dieser Betrach­tung daher außen vor. Der Mittel­punkt der gesamten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betäti­gung bestimmt sich nach dem inhalt­li­chen (quali­ta­tiven) Schwer­punkt der betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betäti­gung des Steuer­pflich­tigen.

Neu ist, dass seit dem 1.1.2023 anstelle der tatsäch­li­chen Aufwen­dungen ein Betrag von 1.260 € als Jahres­pau­schale für das Wirtschafts- oder Kalen­der­jahr abgezogen werden kann (= Wahlrecht). Entschei­dend ist nur, dass das häusliche Arbeits­zimmer den Mittel­punkt der gesamten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betäti­gung bildet. Es kommt nicht darauf an, ob noch ein anderer Arbeits­platz zur Verfü­gung steht. Für jeden vollen Kalen­der­monat, in dem die Voraus­set­zungen nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 € um ein Zwölftel.

Anwen­dung: Die Neure­ge­lung (Pauschale) ist für Tätig­keiten in der häusli­chen Wohnung anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 ausgeübt werden.

Hinweis: Zum Thema häusli­ches Arbeits­zimmer gibt es eine Vielzahl von BFH-Urteilen, auf die im BMF-Schreiben vom 15.8.2023 hinge­wiesen wird. In Zweifels­fällen ist es daher sinnvoll, sich hieran zu orien­tieren.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 6 - S 2145/19/10006 :027 | 16-08-2023