Die finan­zi­ellen Auswir­kungen der stark gestie­genen Energie­kosten sollen abgemil­dert werden. Die Bundes­re­gie­rung hat nunmehr ein weiteres Entlas­tungs­paket in Aussicht gestellt, mit dem umfang­reiche Maßnahmen zur Entlas­tung und soziale Unter­stüt­zung auf den Weg gebracht werden sollen. Es umfasst kurzfris­tige Hilfen, Reformen bei Wohngeld und Bürger­geld sowie steuer­liche Maßnahmen und struk­tu­relle Verän­de­rungen, um die Entwick­lung bei den Energie­preisen zu dämpfen. Unter anderem handelt es sich um folgende Punkte:

Häusli­ches Arbeits­zimmer: Die bisher befris­tete Regelung soll verlän­gert und verbes­sert werden. Einzel­heiten stehen noch nicht fest.

Midi-Job: Schon bisher ist gesetz­lich geregelt, dass zum 1.10.2022 die Höchst­grenze für eine Beschäf­ti­gung im Übergangs­be­reich (Midi-Job) von 1.300 € auf 1.600 € angehoben wird. Diese Höchst­grenze soll nunmehr ab dem 1.1.2023 auf monat­lich 2.000 € angehoben werden. Dadurch werden die Arbeit­nehmer entlastet, da sie deutlich weniger Beiträge für ihre Sozial­ver­si­che­rung zahlen. Die Anhebung der Grenze auf 2.000 € für Arbeit­nehmer mit geringem monat­li­chem Einkommen bringt also eine Entlas­tung bei den Beiträgen zur Sozial­ver­si­che­rung (Kranken-, Arbeits­losen- und Renten­ver­si­che­rung).

Verlän­ge­rung Kurzar­bei­ter­geld: Die Sonder­re­ge­lungen für das Kurzar­bei­ter­geld werden über den 30.9.2022 hinaus verlän­gert. Damit wird Sicher­heit für Unter­nehmen und Beschäf­tigte geschaffen.

Umsatz­steuer in der Gastro­nomie: Die Absen­kung der Umsatz­steuer für Speisen in der Gastro­nomie auf 7% wird verlän­gert, um die Gastro­no­mie­branche zu entlasten und die Infla­tion nicht weiter zu befeuern. Über welchen Zeitraum die Verlän­ge­rung gelten wird, ist noch nicht bekannt.

Steuer- und sozial­ver­si­che­rungs­freie Sonder­zah­lungen bis zu 3.000 €: Arbeit­geber sollen ihren Arbeit­neh­mern einen Betrag von bis zu 3.000 € lohnsteuer- und sozial­ver­si­che­rungs­frei auszahlen können. Der Arbeit­geber soll aller­dings nicht verpflichtet werden, derar­tige Sonder­zah­lungen zu leisten.

Unter­neh­mens­hilfen: Es wird ein Programm für energie­in­ten­sive Unter­nehmen aufge­legt, die die Steige­rung ihrer Energie­kosten nicht weiter­geben können. Außerdem sollen Unter­nehmen bei Inves­ti­tionen in Effizienz- und Substi­tu­ti­ons­maß­nahmen unter­stützt werden. Die bestehenden Hilfs­pro­gramme für Unter­nehmen werden bis zum 31.12.2022 verlän­gert (momen­tane Laufzeit des beihil­fe­recht­li­chen Rahmens der Europäi­schen Kommis­sion). Konkrete Daten liegen zurzeit noch nicht vor.

Quelle: Sonstige | Beschluss | Beschluss der Bundes­re­gie­rung | 03-09-2022