Die monat­li­chen und kalen­der­täg­li­chen Werte für freie Unter­kunft und/​oder Verpfle­gung ändern sich ab dem 1.1.2024. Der Monats­wert im Jahr 2024 für die Verpfle­gung steigt von 288 € auf 313€. Der monat­liche Wert für ein kosten­freies Frühstück erhöht sich von 60 € auf 65 €. Der monat­liche Wert für ein kosten­freies Mittag- oder Abend­essen beträgt jeweils 124 € (2023: 114 €). Die neuen Sachbe­zugs­werte für Verpfle­gung sind ab dem 1.1.2024 auch bei der Abrech­nung von Reise­kosten anzuwenden.

Es entfallen 

  • auf ein Frühstück 2,17 € (2023: 2,00 €) und
  • auf ein Mittag- bzw. Abend­essen jeweils 4,13 € (2022: 3,80 €).

Der Monats­wert für Unter­kunft und Miete erhöht sich ab dem 1.1.2024 auf 278 € im Monat. Bei der Unter­brin­gung von 2 Beschäf­tigten reduziert sich der Betrag auf 166,80 €, bei 3 Beschäf­tigten auf 139,00 € und bei mehr als 3 Beschäf­tigten auf 111,20 €.

Erfolgt die Aufnahme in den Arbeit­ge­ber­haus­halt oder in eine Gemein­schafts­un­ter­kunft, reduziert sich der Wert auf 236,30 € im Monat, bei 2 Beschäf­tigten auf 125,10 €, bei 3 Beschäf­tigten auf 97,30 € und bei mehr als 3 Beschäf­tigten auf 69,50 €. Für Jugend­liche und Auszu­bil­dende gelten gerin­gere Monats­werte für die Unter­kunft.

Der Wert der Unter­kunft kann auch mit dem ortsüb­li­chen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabel­len­wert nach Lage des Einzel­falls unzutref­fend wäre.

Quelle: Sonstige | Gesetz­liche Regelung | Sozial­ver­si­che­rungs­ent­gelt­ver­ord­nung – SvEV 2024 | 16-11-2023