Die monat­li­chen und kalen­der­täg­li­chen Werte für freie Unter­kunft und/​oder Verpfle­gung ändern sich ab dem 1.1.2023. Der Monats­wert im Jahr 2023 für die Verpfle­gung steigt von 270 € auf 288 €. Der monat­liche Wert für ein kosten­freies Frühstück erhöht sich von 56 € auf 60 €. Der monat­liche Wert für ein kosten­freies Mittag- oder Abend­essen beträgt jeweils 114 € (2022: 107 €). Die neuen Sachbe­zugs­werte für Verpfle­gung sind ab dem 1.1.2023 auch bei der Abrech­nung von Reise­kosten anzuwenden.

Es entfallen 
• auf ein Frühstück 2,00 € (2022: 1,87 €) und
• auf ein Mittag- bzw. Abend­essen jeweils 3,80 € (2022: 3,57 €).

Der Monats­wert für Unter­kunft und Miete erhöht sich ab dem 1.1.2023 auf 265 € im Monat. Bei der Unter­brin­gung von 2 Beschäf­tigten reduziert sich der Betrag auf 159,00 €, bei 3 Beschäf­tigten auf 132,50 € und bei mehr als 3 Beschäf­tigten auf 106,00 €. 

Erfolgt die Aufnahme in den Arbeit­ge­ber­haus­halt oder in eine Gemein­schafts­un­ter­kunft, reduziert sich der Wert auf 225,25 € im Monat, bei 2 Beschäf­tigten auf 119,25 €, bei 3 Beschäf­tigten auf 92,75 € und bei mehr als 3 Beschäf­tigten auf 66,25 €. Für Jugend­liche und Auszu­bil­dende gelten gerin­gere Monats­werte für die Unter­kunft.

Der Wert der Unter­kunft kann auch mit dem ortsüb­li­chen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabel­len­wert nach Lage des Einzel­falls unzutref­fend wäre.

Quelle: Sonstige | Gesetz­liche Regelung | Sozial­ver­si­che­rungs­ent­gelt­ver­ord­nung – SvEV 2023 | 17-11-2022