Mahlzeiten, die unent­gelt­lich oder verbil­ligt an Arbeit­nehmer abgegeben werden, sind mit dem antei­ligen amtli­chen Sachbe­zugs­wert der Sozial­ver­si­che­rungs­ent­gelt­ver­ord­nung (SvEV) als Arbeits­ent­gelt zu bewerten. Dies gilt auch für Mahlzeiten, die dem Arbeit­nehmer während einer beruf­lich veran­lassten Auswärts­tä­tig­keit oder im Rahmen einer doppelten Haushalts­füh­rung vom Arbeit­geber oder auf dessen Veran­las­sung von einem Dritten zur Verfü­gung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalen­der­jahr 2024 gewährt werden, beträgt

  • für ein Mittag- oder Abend­essen 4,13 € und
  • für ein Frühstück 2,17 €. 

Bei Vollver­pfle­gung (Frühstück, Mittag- und Abend­essen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 10,43 € anzusetzen.

Mahlzeiten, die im ganz überwie­genden betrieb­li­chen Inter­esse des Arbeit­ge­bers an die Arbeit­nehmer abgegeben werden, gehören nicht zum Arbeits­lohn. Dies gilt für

  • Mahlzeiten im Rahmen von Betriebs­ver­an­stal­tungen,
  • sogenannte Arbeits­essen sowie 
  • die Betei­li­gung von Arbeit­neh­mern an einer geschäft­lich veran­lassten Bewir­tung.
Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 5 - S 2334/19/10010 :005 | 06-12-2023