Unter­nehmen, die nach Handels­recht zur Bilan­zie­rung verpflichtet sind, müssen auch für steuer­liche Zwecke eine Bilanz erstellen (§ 5 EStG). Bei Unter­neh­mern, die nicht nach Handels­recht buchfüh­rungs­pflichtig sind, richtet sich die Bilan­zie­rungs­pflicht allein nach den Regeln des Steuer­rechts. 

Nach dem Wachs­tums­chan­cen­ge­setz sind gewerb­liche Unter­nehmer sowie Land- und Forst­wirte, die nach den Feststel­lungen der Finanz­be­hörde für den einzelnen Betrieb
1. einen Gesamt­um­satz von mehr als 800.000 € (bisher: 600.000 €) im Kalen­der­jahr oder
2. selbst­be­wirt­schaf­tete land- und forst­wirt­schaft­liche Flächen mit einem Wirtschafts­wert von mehr als 25 000 €
3. einen Gewinn aus Gewer­be­be­trieb von mehr als 80.000 € im Wirtschafts­jahr (bisher 60.000 €) oder
4. einen Gewinn aus Land- und Forst­wirt­schaft von mehr als 80.000 € im Kalen­der­jahr (bisher 60.000 €)
gehabt haben, verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährli­cher Bestands­auf­nahmen Abschlüsse zu machen.

Wichtig! Die neuen Grenz­werte gelten für Wirtschafts­jahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen.

Die steuer­liche Buchfüh­rungs­pflicht beginnt nicht automa­tisch, wenn einer der beiden Grenz­werte überschritten wird. Der Unter­nehmer darf warten, bis das Finanzamt ihn zur Bilan­zie­rung auffor­dert. Die Verpflich­tung ist vom Beginn des Wirtschafts­jahrs an zu erfüllen, das auf die Bekannt­gabe der Mittei­lung folgt, durch die die Finanz­be­hörde auf den Beginn dieser Verpflich­tung hinge­wiesen hat. Das bedeutet, dass der Unter­nehmer (ohne handels­recht­liche Bilan­zie­rungs­pflicht) warten kann, bis das Finanzamt ihn zur Bilan­zie­rung auffor­dert. Die Verpflich­tung endet mit dem Ablauf des Wirtschafts­jahrs, das auf das Wirtschafts­jahr folgt, in dem die Finanz­be­hörde feststellt, dass die Voraus­set­zungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen. 

Wichtig! Entfällt die Bilan­zie­rungs­pflicht durch die Anhebung der Grenz­werte, ist es sinnvoll, das Finanzamt darauf hinzu­weisen, dass man zur Gewinn­ermitt­lung mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung wechseln will. Für den, der seinen Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermit­telt, gelten dann nur die steuer­li­chen und nicht die handels­recht­li­chen Regelungen.

Quelle: AO | Geset­zes­än­de­rung | § 141 AO i.d.F. des Wachs­tums­chan­cen­ge­setzes | 27-03-2024