Wenn jemand mit einer Erwerbs­tä­tig­keit beginnt, ist vorge­sehen, dass ihm ein Frage­bogen zur steuer­li­chen Erfas­sung übermit­telt wird (§ 138 Abs. 1 AO). Die Finanz­ver­wal­tung hat nunmehr für kleine Photo­vol­ta­ik­an­lagen eine Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung getroffen. Es wird darauf verzichtet, die Aufnahme einer Erwerbs­tä­tig­keit anzuzeigen, soweit es sich um Unter­nehmer handelt,

  • die ausschließ­lich kleine Photo­vol­ta­ik­an­lagen betreiben, die ab dem 1.1.2022 gemäß § 3 Nr. 72 EStG von der Einkom­men­steuer befreit sind und
  • die in umsatz­steu­er­li­cher Hinsicht ausschließ­lich auf den Betrieb einer Photo­vol­ta­ik­an­lage ausge­richtet sind, bei denen ab dem 1.1.2023 der Nullsteu­er­satz und die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung (§ 19 UStG) anwendet wird bzw. sich die Tätig­keit auf eine steuer­freie Vermie­tung und Verpach­tung beschränkt.

Aus Gründen des Bürokra­tie­ab­baus und der Verwal­tungs­öko­nomie gelten diese Regelungen mit sofor­tiger Wirkung in allen Fällen, in denen eine derar­tige Erwerbs­tä­tig­keit ab dem 1.1.2023 aufge­nommen wurde und sich die Tätig­keit auf das Betreiben von begüns­tigten Photo­vol­ta­ik­an­lagen beschränkt.

Aber! In Einzel­fällen können die örtlich zustän­digen Finanz­ämter (soweit es im Einzel­fall erfor­der­lich erscheint) geson­dert zur Übermitt­lung eines Frage­bo­gens zur steuer­li­chen Erfas­sung nach § 138 Absatz 1b AO auffor­dern.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV A 3 - S 0301/19/10007 :012 | 11-06-2023