Als Nachlass­ver­bind­lich­keit abziehbar sind die Kosten der Bestat­tung des Erblas­sers, die Kosten für ein angemes­senes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapital­wert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmit­telbar im Zusam­men­hang mit der Abwick­lung, Regelung oder Vertei­lung des Nachlasses oder mit der Erlan­gung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird insge­samt ein Betrag von 10.300 € ohne Nachweis abgezogen. Neben dem Vorerben kann auch der Nacherbe diesen Pausch­be­trag in Anspruch nehmen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG). Der Abzug des Pausch­be­trags setzt nicht voraus, dass tatsäch­lich Kosten angefallen sind.

Praxis-Beispiel:
Im Januar 2013 verstarb die Tante der Klägerin. Als Vorerbe war deren Ehemann, als Nacherbin die Klägerin berufen. Im Mai 2013 verstarb auch der Ehemann der Tante. Der Klägerin entstanden aufgrund der Nacherb­schaft Kosten in Höhe von 40 € beim Nachlass­ge­richt. Das Finanzamt setzte die Erbschaft­steuer für die Nacherb­schaft gegen­über der Klägerin ohne Berück­sich­ti­gung von Nachlass­ver­bind­lich­keiten auf 3.960 € fest. Die Klägerin legte Einspruch ein und beantragte den Abzug des Pausch­be­trags von 10.300 €. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück. Das Finanz­ge­richt lies den Abzug zu.

Der Erwerb vom Vorerben wird als Nacherb­schaft bezeichnet. Während zivil­recht­lich der Vorerbe und der Nacherbe nachein­ander, aber beide vom ursprüng­li­chen Erblasser erben, gilt erbschaft­steu­er­recht­lich der Vorerbe als Erbe (§ 6 Abs. 1 ErbStG). Sein Erwerb unter­liegt in vollem Umfang und ohne Berück­sich­ti­gung der Beschrän­kungen durch das Nacher­ben­recht der Erbschaft­steuer. Bei Eintritt der Nacherb­folge haben dieje­nigen, auf die das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Erbschaft­steu­er­recht­lich wird der Nacherbe der Erbe des Vorerben. Tritt der Nacherb­fall durch den Tod des Vorerben ein und wird der Nacherbe zugleich Erbe nach dem Vorerben, liegen zivil­recht­lich zwar zwei Erbfälle vor, erbschaft­steu­er­recht­lich jedoch nur ein einheit­li­cher Erwerb vom Vorerben.

Ein Pausch­be­trag von 10.300 € wird ohne Nachweis abgezogen. Der Betrag ist für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren (auch bei mehreren Miterben nur einmal). Die Abfolge von Vor- und Nacherb­fall stellt jedoch erbschaft­steu­er­recht­lich kein Erbfall mit mehreren Erben dar. Vielmehr sind die beiden Vorgänge als zwei getrennte Erbfälle zu behan­deln. Es entspricht dieser Syste­matik, dass bei der Ermitt­lung der Berei­che­rung der Pausch­be­trag zweimal anzusetzen ist.

Fazit: Das bedeutet, dass bei zweima­liger Gewäh­rung der Pauschale auch die Beerdi­gungs­kosten zweimal typisie­rend berück­sich­tigt werden, obwohl sie nur einmal anfallen. Der Pausch­be­trag umfasst aber nicht nur Beerdi­gungs­kosten, sondern dient außerdem dazu, Kosten der Nachlass­re­ge­lung abzugelten. Kosten der Nachlass­re­ge­lung können jedoch ohne Weiteres zweimal in jeweils unbegrenzter Höhe anfallen. Sie fallen in unter­schied­li­cher Höhe typischer­weise auch in einem Nacherb­fall an. Der Ansatz der Kosten­pau­schale dient der Verein­fa­chung der Steuer­fest­set­zung. Dies gilt auch im Nacherb­fall, und zwar unabhängig davon, ob der Nacherbe außerdem zivil­recht­lich Erbe des Vorerben wird.

Quelle: BFH | Urteil | II R 3/20 | 31-01-2023