Bei den verfah­rens­recht­li­chen Regelungen ist zwingend zwischen rechts­fä­higen und nicht rechts­fä­higen Perso­nen­ver­ei­ni­gungen zu unter­scheiden. Das gilt insbe­son­dere bei der Bekannt­gabe von Bescheiden über geson­derte und einheit­liche Feststel­lungen. Da der Abschluss des Gesell­schafts­ver­trags einer GbR formfrei ist, muss im Einzel­fall geprüft werden, ob die Betei­ligten einer Bruch­teils- oder Erben­ge­mein­schaft eine GbR gegründet haben, die nach dem Willen der Gesell­schafter am Rechts­ver­kehr teilnehmen soll. Der Vertrag kann auch konklu­dent geschlossen werden. Im Regel­fall ist eine Regis­ter­ein­tra­gung nicht erfor­der­lich (anders ist es, wenn die GbR ein Grund­stück erwerben oder ein ihr gehörendes Grund­stück veräu­ßern will).

In der Praxis ist es mitunter schwierig festzu­stellen, ob die Mitei­gen­tümer eines Gegen­stands (z. B. einer Immobilie) durch Vermie­tung oder Verpach­tung eine (rechts­fä­hige) GbR begründen, solange kein Gesell­schafts­ver­trag vorge­legt oder zumin­dest vorge­tragen wird. Im Einzel­fall muss daher geprüft werden, ob die Betei­ligten einer Bruch­teils- oder Erben­ge­mein­schaft bei gemein­samer steuer­re­le­vanter Nutzung des gemein­schaft­li­chen Rechts/​Gegenstands (z. B. einer Immobilie) eine Gesell­schaft gegründet haben, die nach dem Willen der Gesell­schafter am Rechts­ver­kehr teilnehmen soll (Außen-GbR). 

Falls kein Gesell­schafts­ver­trag vorge­legt wird und die Feststel­lungs­be­tei­ligten die Perso­nen­ver­ei­ni­gung gegen­über der Finanz­be­hörde auch nicht ausdrück­lich als (rechts­fä­hige) GbR bezeichnen, können folgende Indizien die Feststel­lung einer (ggf. konklu­denten) Gründung einer rechts­fä­higen GbR erleich­tern: 

  • Abschluss des Miet- oder Pacht­ver­trags oder ander­wei­tige Korre­spon­denz mit Dritten im Namen einer (Grundstücks-)Gesellschaft,
  • Zahlung der Miete oder Pacht auf ein Konto, bei dem eine (Grund­stücks-) Gesell­schaft als Konto­in­haber genannt ist (unerheb­lich ist, ob alle oder nur einzelne Mitei­gen­tümer verfü­gungs­be­rech­tigt sind),
  • im Grund­buch ist als Eigen­tümer der Immobilie eine Gesell­schaft einge­tragen, der Umfang der Vermie­tung oder Verpach­tung übersteigt den Rahmen einer privat­üb­li­chen Vermö­gens­ver­wal­tung,
  • die Mitei­gen­tümer sind weder Ehegatten noch Lebens­partner.

Wurde kein Gesell­schafts­ver­trag vorge­legt und haben die Feststel­lungs­be­tei­ligten die Perso­nen­ver­ei­ni­gung gegen­über der Finanz­be­hörde auch nicht ausdrück­lich als (rechts­fä­hige) Gesell­schaft bzw. GbR bezeichnet, ist von einer Bruch­teils- oder Erben­ge­mein­schaft auszu­gehen, wenn keines der vorste­henden Indizien vorliegt. 

Praxis-Beispiel:
Ehegatten/​Lebenspartner vermieten als Mitei­gen­tümer in ihrem Haus ein Zimmer oder eine Wohnung. Die Miete wird auf das Bankkonto der Ehegatten/​Lebenspartner überwiesen. Diese Tätig­keit gehört noch zur gemein­schaft­li­chen Verwal­tung des Bruch­teils­ei­gen­tums und begründet keine rechts­fä­hige GbR.

Ist nach dem 31.12.2023 über den Einspruch gegen einen Bescheid zu entscheiden, der vor dem 1.1.2024 wirksam geworden ist, richtet sich das weitere Verfahren nach den geltenden Vorschriften der AO, die ab dem 1.1.2024 gelten. Bei rechts­fä­higen Perso­nen­ver­ei­ni­gungen ist Betei­ligter des Einspruchs­ver­fah­rens und Bekannt­ga­be­adressat der Einspruchs­ent­schei­dung seit dem 1.1.2024 grund­sätz­lich nur die Perso­nen­ver­ei­ni­gung. Das gilt auch, wenn der Einspruch nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2026 vom früheren Empfangs­be­voll­mäch­tigten wirksam einge­legt worden ist.

Quelle: BMF-Schreiben | Geset­zes­än­de­rung | IV D 1 - S 0062/23/10005 :002 | 27-03-2024