Aufwen­dungen einer Mode-Influen­ce­rin/­Mode-Bloggerin für die Anschaf­fung von bürger­li­cher Kleidung und Mode-Acces­soires sind unabhängig vom betrieb­li­chen Nutzungs­um­fang nicht als Betriebs­aus­gaben zu berück­sich­tigen.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin ist als Influen­cerin und Bloggerin tätig. Hierzu nutzt sie verschie­dene Social-Media-Platt­formen sowie Inter­net­seiten. Im Rahmen der Außen­prü­fung beantragte die Klägerin, jährlich 40% der privat getra­genen und bisher steuer­lich nicht erfassten Kosten für Kleidung, Kosmetik sowie sonstige Produkte, die für die Beiträge auf dem Blog der Klägerin angeschafft wurden, als Betriebs­aus­gaben zu berück­sich­tigen. Dem folgte die Außen­prü­ferin nicht, weil es an einer eindeu­tigen und einwand­freien Trennungs­mög­lich­keit zwischen betrieb­li­cher und privater Sphäre fehlt. Das Finanzamt setzte die Betriebs­aus­gaben entspre­chend niedriger fest.

Gegen die Änderungs­be­scheide wandte sich die Klägerin und trug vor, sich im Rahmen ihrer Influencer- und Blogger-Tätig­keit regel­mäßig mit hochwer­tigen Mode-, Lifestyle-, Einrich­tungs- und Kosme­tik­pro­dukten auszu­statten. Hierzu hatte die Klägerin unter anderem verschie­dene hochwer­tige Handta­schen, Schmuck und Kleidung angeschafft. Diese Gegen­stände habe sie in erster Linie zur Ausübung ihrer Tätig­keit erworben und ganz überwie­gend hierfür verwendet. Ihre Aufwen­dungen hierfür seien daher Betriebs­aus­gaben. Die Auffas­sung der Außen­prü­ferin, wonach eine Trennung der Anschaf­fungen in einen betrieb­li­chen und einen privaten Teil nicht möglich sei, sei überholt und auf das Berufs­feld der Bloggerin bzw. Influen­cerin nicht anwendbar.

Das Finanz­ge­richt hat entschieden, dass die Aufwen­dungen einer Mode-Influen­ce­rin/­Mode-Bloggerin für die Anschaf­fung von bürger­li­cher Kleidung und Mode-Acces­soires nicht als Betriebs­aus­gaben abziehbar sind. Betriebs­aus­gaben sind alle Aufwen­dungen, die durch den Betrieb des Steuer­pflich­tigen veran­lasst sind. Eine solche Veran­las­sung liegt vor, wenn ein objek­tiver Zusam­men­hang mit dem Beruf besteht und wenn die Aufwen­dungen subjektiv zur Förde­rung des Berufs getätigt werden. Ergibt die Prüfung, dass Aufwen­dungen nicht oder in nur unbedeu­tendem Maße auf privaten, der Lebens­füh­rung des Steuer­pflich­tigen zuzurech­nenden Umständen beruhen, so sind sie grund­sätz­lich als Betriebs­aus­gaben abzuziehen. Beruhen die Aufwen­dungen hingegen nicht oder in nur unbedeu­tendem Maße auf betrieb­li­chen Umständen, so sind sie nicht abziehbar.

Ist der erwerbs­be­zo­gene Anteil nicht von unter­ge­ord­neter Bedeu­tung, kann ein Abzug in Betracht kommen, sofern der Teil, der den Betrieb oder Beruf fördert, sich nach objek­tiven Maßstäben zutref­fend und in leicht nachprüf­barer Weise abgrenzen lässt. Bereitet seine Quanti­fi­zie­rung aber Schwie­rig­keiten, so ist der Anteil zu schätzen. Aber! Greifen beruf­liche und private Veran­las­sungs­bei­träge so inein­ander, dass eine Trennung nicht möglich ist, fehlt es an objek­tiven Krite­rien für eine Auftei­lung, so dass ein Abzug insge­samt nicht in Betracht kommt.

Fazit: Nach den Vorschriften über das steuer­liche Existenz­mi­nimum dürfen Aufwen­dungen für bürger­liche Kleidung grund­sätz­lich nicht als Betriebs­aus­gaben bzw. Werbungs­kosten abgezogen werden. Ein (ggf. nur teilweiser) Abzug scheidet daher aus. Bei einer Mode-Influen­ce­rin/­Mode-Bloggerin ist festzu­stellen, dass keine Kleidung gibt, die eine typische Berufs­klei­dung darstellt. D.h., dass Aufwen­dungen für typische Berufs­klei­dung nicht anfallen kann.

Quelle: Finanz­ge­richte | Urteil | FG Nieder­sachsen, 3 K 11195/21 | 12-11-2023