Der Arbeit­geber kann seinem Arbeit­nehmer die Telefon­kosten für einen Mobil­funk­ver­trag, der vom Arbeit­nehmer abgeschlossen wurde, steuer­frei erstatten (§ 3 Nr. 45 EStG), wenn er Eigen­tümer des Mobil­te­le­fons ist. Der Arbeit­geber ist Eigen­tümer, wenn er das Telefon von seinem Arbeit­nehmer erworben hat und ihm das Mobil­te­lefon unmit­telbar danach wieder zur privaten Nutzung überlässt. Dabei spielt es keine Rolle, wenn der Arbeit­geber das Mobil­te­lefon zu einem niedrigen - auch unter dem Markt­wert liegenden Preis - vom Arbeit­nehmer erwirbt.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin schloss ab März 2015 mit mehreren Arbeit­neh­mern Kaufver­träge über deren gebrauchte Mobil­te­le­fone ab. Sie erwarb diese Mobil­te­le­fone, die zuvor von den Arbeit­neh­mern privat angeschafft worden waren, zu Kaufpreisen zwischen 1 € und 6 €. Zeitgleich mit den Kaufver­trägen schloss die Klägerin mit diesen Arbeit­neh­mern jeweils eine "Ergän­zende Verein­ba­rung zum Arbeits­ver­trag Handy­kosten" ab.
Nach dieser Verein­ba­rung stellte die Klägerin den Arbeit­neh­mern ein Mobil­te­lefon zur Verfü­gung und übernahm die hierfür entste­henden monat­li­chen Kosten des Mobil­funk­ver­trags (Grund­ge­bühr, Verbin­dungs­ent­gelte oder auch Flatrate) bis zu einer in der Verein­ba­rung jeweils festge­legten Höhe. Die Arbeit­nehmer hatten die Kosten des Mobil­funk­ver­trags durch Vorlage von Rechnungs­ko­pien nachzu­weisen. Nach Beendi­gung des Arbeits­ver­hält­nisses waren die Arbeit­nehmer verpflichtet, das Mobil­te­lefon an die Klägerin heraus­zu­geben. Der Überlas­sungs­ver­trag war an das bestehende Arbeits­ver­hältnis gebunden und endete automa­tisch mit dem Ende des Arbeits­ver­hält­nisses. Die Klägerin behan­delte die Kosten der Mobil­funk­ver­träge, die sie ihren Arbeit­neh­mern erstat­tete, als steuer­freien Arbeits­lohn gem. § 3 Nr. 45 EStG. Das Finanzamt ging von steuer­pflich­tigem Arbeits­lohn aus, weil die recht­liche Gestal­tung unange­messen sei.

Bei der unent­gelt­li­chen Überlas­sung betrieb­li­cher Mobil­te­le­fone an Arbeit­nehmer auch für private Zwecke handelt es sich ebenso wie bei der Übernahme der Grund­ge­bühren und Verbin­dungs­ent­gelte, die auf private Gespräche entfallen, um steuer­bare (geldwerte) Vorteile. Grund: Der Arbeit­nehmer wird dadurch objektiv berei­chert. Es besteht kein ganz überwie­gendes eigen­be­trieb­li­ches Inter­esse des Arbeit­ge­bers daran, seinen Arbeit­neh­mern betrieb­liche Mobil­te­le­fone auch zur privaten Nutzung zu überlassen und für die Privat­ge­spräche der Arbeit­nehmer aufzu­kommen.

Aber! Die (geldwerten) Vorteile, die die Klägerin ihren Arbeit­neh­mern zugewandt hat, sind gemäß § 3 Nr. 45 Satz 1 EStG steuer­frei. 

Die Klägerin war zivil­recht­liche Eigen­tü­merin der Geräte. Sie hat die Mobil­te­le­fone von ihren Arbeit­neh­mern aufgrund zivil­recht­lich wirksamer Kaufver­träge zu Preisen zwischen 1 € und 6 € erworben und das Eigentum an den Geräten erlangt. Die Klägerin trug als zivil­recht­liche Eigen­tü­merin und auch nach dem "Mobil­te­lefon-Überlas­sungs­ver­trag" das Risiko insbe­son­dere der Beschä­di­gung und des Unter­gangs der Mobil­te­le­fone. Die Arbeit­nehmer hatten demge­gen­über keine Möglich­keit, über die Geräte zu verfügen. Ihnen war nach den mit der Klägerin abgeschlos­senen Verträge ledig­lich der Gebrauch der Geräte während des laufenden Arbeits­ver­trags gestattet. Anhalts­punkte dafür, dass es sich hierbei um ein Schein­ge­schäft gehan­delt haben könnte, liegen nicht vor (entgegen der Auffas­sung des Finanz­amts).

Die Inanspruch­nahme der Steuer­be­freiung nach § 3 Nr. 45 EStG, die von der Klägerin und ihren Arbeit­neh­mern erstrebt wurde, setzt gerade voraus, dass es sich bei den Mobil­te­le­fonen um betrieb­liche Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­räte der Klägerin handelt. Dazu musste die Klägerin zivil­recht­liche Eigen­tü­merin der Geräte werden. Das Finanz­ge­richt hat keine Umstände festge­stellt, die darauf hindeuten könnten, dass die von der Klägerin mit ihren Arbeit­neh­mern abgeschlos­senen Kaufver­träge nach dem überein­stim­menden Willen der Vertrag­schlie­ßenden keine Gültig­keit haben sollten. Vielmehr standen sie sich bei Abschluss der Kaufver­träge als wirtschaft­lich selbstän­dige Markt­teil­nehmer gegen­über, bei denen regel­mäßig davon ausge­gangen werden kann, dass sie ihre jewei­ligen (wirtschaft­li­chen) Inter­essen beim Abschluss gegen­sei­tiger Verträge wahren. Somit sind die abgeschlos­senen Kaufver­träge über die Mobil­te­le­fone auch unter dem Gesichts­punkt des Fremd­ver­gleichs steuer­liche anzuer­kennen. Die Verkäufe der Mobil­te­le­fone zu Kaufpreisen zwischen 1 € und 6 € stellen somit auch keinen Missbrauch von recht­li­chen Gestal­tungs­mög­lich­keiten dar.

Quelle: BFH | Urteil | VI R 50/20 | 22-11-2022