Im Grund­satz können sowohl Spenden als auch Mitglieds­bei­träge als Sonder­aus­gaben geltend gemacht werden. Eine gesetz­liche Sonder­re­ge­lung schließt jedoch den Abzug von Mitglieds­bei­trägen aus, die kultu­relle Betäti­gungen fördern, die in erster Linie der Freizeit­ge­stal­tung dienen (§ 10b Abs. 1 Satz 8 EStG). Dasselbe gilt für Sport­ver­eine. Spenden an solche Vereine bleiben hingegen abziehbar.

Praxis-Beispiel:
Bei einem gemein­nüt­zigen Verein, der ein Blasor­chester für Erwach­sene und eines für Jugend­liche unter­hält, vertrat das Finanzamt die Auffas­sung, der Kläger dürfe keine Zuwen­dungs­be­stä­ti­gungen („Spenden­be­schei­ni­gungen“) für Mitglieds­bei­träge ausstellen. Das Finanz­ge­richt gab der Klage hingegen statt. Es hielt die darge­stellte gesetz­liche Einschrän­kung für Mitglieds­bei­träge nicht für anwendbar, weil der Verein nicht nur die Freizeit­ge­stal­tung, sondern auch die Erzie­hung und Ausbil­dung Jugend­li­cher fördere.

Der BFH ist demge­gen­über der Ansicht der Finanz­ver­wal­tung gefolgt und hat das Urteil des Finanz­ge­richts aufge­hoben. Nach dem klaren Wortlaut der gesetz­li­chen Regelung sind Mitglieds­be­träge schon dann nicht abziehbar, wenn der Verein auch kultu­relle Betäti­gungen fördert, die in erster Linie der Freizeit­ge­stal­tung dienen. In einem solchen Fall kommt es nicht mehr darauf an, ob der Verein daneben auch noch andere Zwecke fördert. Damit kam es nicht darauf an, dass der klagende Verein neben den Freizeit­be­tä­ti­gungen noch andere Zwecke fördert.

Quelle: BFH | Urteil | X R 7/21 | 27-09-2022