Der Arbeit­geber zahlt für seinen Minijobber die Renten­ver­si­che­rung mit einem pauschalen Satz von 15%. Die geringe Diffe­renz von derzeit 3,6% zum allge­meinen Beitrags­satz von 18,6% trägt der Arbeit­nehmer. Der Minijobber kann sich jedoch von der Versi­che­rungs­pflicht befreien lassen (Opt-out). Bevor Minijobber sich von der Versi­che­rungs­pflicht befreien lassen, sollten sie überlegen, ob es für die sinnvoller ist, die volle Renten­ver­si­che­rungs­pflicht bestehen zu lassen.

Da der Arbeit­geber für einen Minijobber bereits den Pauschal­bei­trag zur Renten­ver­si­che­rung von 15% des Arbeits­ent­gelts zahlt, ist seit 2020 nur die geringe Diffe­renz zum allge­meinen Beitrags­satz von 18,6% auszu­glei­chen. Der Eigen­an­teil für den Minijobber beträgt also nur 3,6%. Minijobber, die sich von der Versi­che­rungs­pflicht befreien lassen und nicht ander­weitig der Versi­che­rungs­pflicht in der Renten­ver­si­che­rung unter­liegen, verlieren dadurch ihre Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen der gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung.

Wer sich nicht befreien lässt, erwirbt durch die Beschäf­ti­gung vollwer­tige Pflicht­bei­trags­zeiten in der Renten­ver­si­che­rung. Er kann

  • ggf. früher in Rente gehen,
  • Leistungen zur Rehabi­li­ta­tion erhalten (sowohl im medizi­ni­schen Bereich als auch im Arbeits­leben),
  • einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbs­min­de­rung erwerben oder aufrecht­erhalten,
  • einen Anspruch auf Entgelt­um­wand­lung für eine betrieb­liche Alters­ver­sor­gung haben und
  • Übergangs­geld während der Teilnahme an einer medizi­ni­schen Vorsorge- oder Rehabi­li­ta­ti­ons­maß­nahme der Renten­ver­si­che­rung erhalten, wenn kein Anspruch auf Entgelt­fort­zah­lung (mehr) besteht.

Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass

  • sich der Renten­an­spruch erhöht und
  • die staat­liche Förde­rung für private Alters­vor­sorge, z. B. die sogenannte Riester-Rente, sowohl vom Minijobber als auch vom Ehepartner beansprucht werden kann.

Wer sich als Minijobber von der Renten­ver­si­che­rungs­pflicht befreien lassen will, muss Folgendes beachten:

  • Die Befreiung von der Renten­ver­si­che­rungs­pflicht kann jeder­zeit schrift­lich beim Arbeit­geber beantragt werden (hierzu gibt es einen Antrag unter minijob​-zentrale​.de).
  • Die Befreiung ist für die gesamte Dauer des Minijobs bindend und verliert erst mit dem Ende des Minijobs ihre Wirkung.
  • Übt ein Minijobber gleich­zeitig mehrere Minijobs aus, gilt die Befreiung für alle Minijobs. Sie verliert ihre Wirkung erst dann, wenn kein Minijob mehr ausgeübt wird.

Die Beiträge zur Renten­ver­si­che­rung werden von dem Arbeits­ent­gelt mindes­tens jedoch von 175 € berechnet. 

Ab wann die Befreiung gilt: Die Befreiung gilt ab Beginn des Monats, in dem der Minijobber den Befrei­ungs­an­trag stellt. Sie ist vom Arbeit­geber der Minijob-Zentrale inner­halb von 6 Wochen zu übermit­teln. Wird die Anmel­dung zur Sozial­ver­si­che­rung jedoch erst nach der 6-Wochen-Frist einge­reicht, gilt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalen­der­mo­nats, der dem Kalen­der­monat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt. Bis dahin besteht Versi­che­rungs­pflicht in der Renten­ver­si­che­rung.

Quelle: Sonstige | Veröf­fent­li­chung | Mittei­lung der Minijob­zen­trale | 22-09-2022