Minijobber dürfen seit dem 1.1.2025 durch­schnitt­lich 556 € im Monat verdienen. Wird diese Verdienst­grenze überschritten, liegt in der Regel kein Minijob mehr vor. Aber: Es darf aber auch mal mehr als 556 Euro verdient werden. 

Schwan­kender Verdienst im Minijob: Was erlaubt ist!
Die Arbeits­zeit von Minijob­be­rinnen und Minijob­bern kann monat­lich schwanken. Dadurch kann der Verdienst auch mal mehr oder weniger als 556 € im Monat betragen. Bei schwan­kendem Verdienst ist jedoch wichtig, dass der jährliche Verdienst insge­samt nicht mehr als 6.672 € beträgt.

Praxis-Beispiel: Schwan­kender Verdienst 
Eine Minijob­berin verdient

  • in 8 Monaten 590 € und
  • in 4 Monaten 460 €.

Ergebnis: Der Gesamt­ver­dienst liegt bei 6.560 €. Die jährliche Minijob-Verdienst­grenze von 6.672 € wird nicht überschritten. Es liegt also ein Minijob vor.

Sonder­fall: Gelegent­li­ches und unvor­her­seh­bares Überschreiten
Wird die Jahres­ver­dienst­grenze von 6.672 € überschritten, liegt grund­sätz­lich kein Minijob mehr vor. Bei einem unvor­her­seh­baren und gelegent­li­chen Überschreiten gibt es jedoch eine Ausnahme. Minijobber dürfen dann auch mal mehr als 556 € im Monat verdienen. Der Verdienst in diesen Monaten darf jedoch das Doppelte der monat­li­chen Verdienst­grenze - also 1.112 € - nicht überschreiten.

Was unvor­her­sehbar und gelegent­lich bedeutet:

  • Unvor­her­sehbar ist ein Überschreiten der Verdienst­grenze zum Beispiel aufgrund von Krank­heits­ver­tre­tung.
  • Gelegent­lich ist ein Überschreiten in bis zu zwei Kalen­der­mo­naten inner­halb eines Zeitjahres.

Praxis-Beispiel: Gelegent­li­ches und unvor­her­seh­bares Überschreiten
Ein Minijobber verdient grund­sätz­lich 556 € im Monat.

  • Im August und September fällt eine Kollegin krank­heits­be­dingt aus. Der Minijobber arbeitet mehr und verdient in dieser Zeit 1.000 € im Monat.
  • Sein jährli­cher Gesamt­ver­dienst liegt also bei 7.560 Euro (10 x 556 € + 2 x 1.000 €).

Ergebnis: Da die Jahres­ver­dienst­grenze von 6.672 € überschritten wurde, muss das gelegent­liche und unvor­her­seh­bare Überschreiten geprüft werden. Da der Minijobber aufgrund von Krank­heits­ver­tre­tung mehr verdient, liegt ein unvor­her­seh­bares Überschreiten vor. Die beiden Grenzen wurden einge­halten: Weder wurde die Verdienst­grenze von 1.112 € überschritten, noch wurde die Zeitgrenze von 2 Monaten überschritten. Es bleibt deshalb durch­ge­hend bei einem Minijob.

Fazit: Durch die Anhebung des Mindest­lohns gilt ab 2025 eine neue Verdienst­grenze für Minijobs. Beschäf­tigte und Arbeit­geber sollten insbe­son­dere bei schwan­kendem Einkommen oder zusätz­li­chen Verdiensten die jährliche Grenze von 6.672 € im Blick behalten. In Ausnah­me­fällen ist ein Überschreiten erlaubt, solange es unvor­her­sehbar und gelegent­lich bleibt.

Quelle:Sonstige | Veröf­fent­li­chung | Newsletter der Minijob-Zentrale | 30-01-2025