Bis zum 30.9.2022 gilt: Ein Minijob liegt vor, wenn der regel­mä­ßige Arbeits­lohn im Monat nicht mehr als 450 € beträgt. Die Dauer der tägli­chen, wöchent­li­chen oder monat­li­chen Arbeits­zeit spielt grund­sätz­lich keine Rolle. Zu berück­sich­tigen ist jedoch, dass der Mindest­lohn nicht unter­schritten werden darf. Der Mindest­lohn beträgt vom 1.1.2022 bis 30.6.2022 pro Stunde 9,82 € und vom 1.7.2022 bis 30.9.2022 pro Stunde 10,45 €.

  • Bei einer Arbeits­zeit von 46 Stunden im Monat ergibt sich bei einem Stunden­lohn von 9,82 € ein monat­li­cher Arbeits­lohn von (45 × 9,82 € =) 441,90 €. Bis zum 30.6.2022 sollten also maximal 45 Stunden im Monat verein­bart werden.
  • Bei 43 Stunden im Monat ergibt sich bei einem Stunden­lohn von 10,45 € ein monat­li­cher Arbeits­lohn von (43 × 10,45 € =) 449,35 €. Vom 1.7. bis zum 31.12.2022 sollten also maximal 43 Stunden im Monat verein­bart werden.

Ab dem 1.10.2022 gilt: Der Mindest­lohn beträgt 12,00 € und der regel­mä­ßige Arbeits­lohn darf im Monat nicht mehr als 520 € betragen. Bei einer Arbeits­zeit von 43 Stunden im Monat ergibt sich bei einem Stunden­lohn von 12 € ein monat­li­cher Arbeits­lohn von (43 × 12 € =) 516 €. Ab dem 1.10.2022 sollten also maximal 43 Stunden im Monat verein­bart werden.

Unver­än­dert fallen folgende Abgaben an, die der Arbeit­geber zusätz­lich zu tragen hat:

  • Pauschal­bei­träge zur Renten­ver­si­che­rung 15,00%
  • Pauschal­bei­träge zur Kranken­ver­si­che­rung (KV) 13,00%
  • Pauschale Lohnsteuer 2,00%
  • Umlage 1 (U1) bei Krank­heit 1,00%
  • Umlage 2 (U2) für Schwangerschaft/​Mutterschaft 0,39%
  • Insol­venz­geld­um­lage 0,09%

Beiträge zur gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung sind nach wie vor indivi­duell an den zustän­digen Unfall­ver­si­che­rungs­träger zu leisten. Der Minijobber ist grund­sätz­lich renten­ver­si­che­rungs­pflichtig, sodass er die verblei­benden 3,6% bis zum vollen Beitrags­satz selbst übernehmen muss. Der Minijobber kann sich jedoch von der Versi­che­rungs­pflicht befreien lassen (Opt-out). Bei einer Befreiung von der Versi­che­rungs­pflicht zahlt der Arbeit­geber nur den Pauschal­bei­trag zur Renten­ver­si­che­rung. Minijobber, die nicht ander­weitig der Versi­che­rungs­pflicht in der Renten­ver­si­che­rung unter­liegen, verlieren dadurch die Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen der gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung.

Pauschale Kranken­ver­si­che­rung mit 13%
Die Zahlung der pauschalen Kranken­ver­si­che­rung bringt dem Minijobber keine Vorteile, weil er dadurch keinen Versi­che­rungs­schutz erhält. Beschäf­tigt der Unter­nehmer einen Minijobber, der nicht in einer gesetz­li­chen Kranken­ver­si­che­rung, sondern privat versi­chert ist, braucht er für die Kranken­ver­si­che­rung keinen pauschalen Beitrag von 13% zu zahlen. Die Mitver­si­che­rung in der Famili­en­ver­si­che­rung setzt aller­dings eine Mitglied­schaft in der gesetz­li­chen Kranken­ver­si­che­rung voraus. Der Unter­nehmer muss die pauschalen 13% für den Mitver­si­cherten also immer zahlen, wenn ein Ehegatte über den anderen Ehegatten in der gesetz­li­chen Kranken­ver­si­che­rung versi­chert ist.

Quelle: Sonstige | Gesetz­liche Regelung | Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetz­li­chen Mindest­lohn und zu Änderungen im Bereich der gering­fü­gigen Beschäf­ti­gung § 8 SGB IV | 09-06-2022