Ab dem 1.10.2022 beträgt der Mindest­lohn 12 € pro Zeitstunde und der Grenz­wert für Minijobber 520 €. Konse­quenz ist, dass Personen, die am 30.9.2022 in einem versi­che­rungs­pflich­tigen Midi-Job tätig waren, ab dem 1.10.2022 einen Mini-Job ausüben. Beschäf­tigte, die bis zum 30.9.2022 ein Arbeits­ent­gelt von mehr als 450 € bis zu 520 € erzielt haben, würden dann nicht mehr versi­che­rungs­pflichtig sein.

Der Versi­che­rungs­schutz soll für diese Beschäf­tigten (unter den bishe­rigen beitrags­recht­li­chen Bedin­gungen) übergangs­weise bis zum 31.12.2023 aufrecht­erhalten bleiben. Die betrof­fenen Beschäf­tigten haben die Möglich­keit, ihre Beschäf­ti­gung an die geänderte Gering­fü­gig­keits­grenze anzupassen und damit ihren Versi­che­rungs­schutz weiterhin zu erhalten. Mit der Regelung wird aber auch das Options­recht einge­räumt, sich auf Antrag von der Versi­che­rungs­pflicht befreien zu lassen. Die Befreiung wirkt ab dem 1.10.2022, wenn sie bis zum 31.12.2022 beantragt wird. Im Übrigen gilt die Befreiung ab Beginn des Kalen­der­mo­nats, der dem Kalen­der­monat folgt, in dem der Antrag gestellt worden ist.

Bei der Frist 31.12.2023 ist berück­sich­tigt, dass zum 1.1.2024 die nächste Anpas­sung des gesetz­li­chen Mindest­lohnes und damit gegebe­nen­falls auch eine erneute (automa­ti­sierte) Erhöhung der Gering­fü­gig­keits­grenze ansteht. Da bei künftigen Erhöhungen der Gering­fü­gig­keits­grenze auf Übergangs­re­ge­lungen verzichtet wird, würde eine längere Übergangs­frist zu einer Ungleich­be­hand­lung führen und das Beitrags­ein­zugs- und Melde­ver­fahren weiter kompli­zieren.

Quelle: Sonstige | Gesetz­liche Regelung | Artikel 6 des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetz­li­chen Mindest­lohn und zu Änderungen im Bereich der gering­fü­gigen Beschäf­ti­gung | 09-06-2022