Die Mindest­lohn­kom­mis­sion hat einen Vorschlag vorge­legt, wie sich die Höhe des Mindest­lohns ab dem 1.1.2024 entwi­ckeln soll. Die Bundes­re­gie­rung ist diesem Vorschlag gefolgt und hat die Mindest­lohn­höhe durch die „Vierte Verord­nung zur Anpas­sung des Mindest­lohns“ vom 29.11.2023 wie folgt angepasst:

  • ab 1.1.2024: 12,41 € brutto je Zeitstunde
  • ab 1.1.2025: 12,82 € brutto je Zeitstunde

Die Minijob-Grenze ist seit 2022 dynamisch, weil sie an den gesetz­li­chen Mindest­lohn gekop­pelt ist. Das bedeutet, dass die Verdienst­grenze sich immer erhöht, wenn der Mindest­lohn steigt. Mit der Anhebung des gesetz­li­chen Mindest­lohns auf 12,41 € pro Stunde wird die Minijob-Grenze zum 1.1.2024 entspre­chend auf 538 € im Monat erhöht. Im Jahr 2025 erhöht sich der Mindest­lohn auf 12,82 €. Die Minijob-Grenze beträgt dann 556 € (Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetz­li­chen Mindest­lohn und zu Änderungen im Bereich der gering­fü­gigen Beschäf­ti­gung). Konse­quenz ist, dass sich entspre­chende Auswir­kungen auf den Midi-Job ergeben.

Im Jahr 2024 liegt ein Minijob also vor, wenn der regel­mä­ßige Arbeits­lohn im Monat nicht mehr als 538 € beträgt. Die Dauer der tägli­chen, wöchent­li­chen oder monat­li­chen Arbeits­zeit spielt grund­sätz­lich keine Rolle. Zu berück­sich­tigen ist jedoch, dass der Mindest­lohn nicht unter­schritten werden darf, der im Jahr 2024 pro Stunde 12,41 € beträgt. 

Folgende Abgaben fallen an, die der Arbeit­geber zusätz­lich zu tragen hat:

Pauschal­bei­träge zur Renten­ver­si­che­rung 15,00%
Pauschal­bei­träge zur Kranken­ver­si­che­rung (KV) 13,00%
Pauschale Lohnsteuer 2,00%
Umlage 1 (U1) bei Krank­heit 1,10%
Umlage 2 (U2) für Schwangerschaft/​Mutterschaft 0,24%
Insol­venz­geld­um­lage 0,06%

Beiträge zur gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung sind nach wie vor indivi­duell an den zustän­digen Unfall­ver­si­che­rungs­träger zu leisten. Der Minijobber ist grund­sätz­lich renten­ver­si­che­rungs­pflichtig, sodass er die verblei­benden 3,6% bis zum vollen Beitrags­satz selbst übernehmen muss. Der Minijobber kann sich jedoch von der Versi­che­rungs­pflicht befreien lassen (Opt-out). Bei einer Befreiung von der Versi­che­rungs­pflicht zahlt der Arbeit­geber nur den Pauschal­bei­trag zur Renten­ver­si­che­rung. Minijobber, die nicht ander­weitig der Versi­che­rungs­pflicht in der Renten­ver­si­che­rung unter­liegen, verlieren dadurch die Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen der gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung.

Hinweis: Für Beschäf­ti­gungen mit einem Verdienst von 450,01 € bis 520 € im Monat galten bis zum 31.12.2023 beson­dere Übergangs­re­ge­lungen. Diese Regelungen entfallen zum 1.1.2024.

Quelle: Sonstige | Gesetz­liche Regelung | Vierte Verord­nung zur Anpas­sung des Mindest­lohns - MiLoV4 | 28-11-2023