Der geldwerte Vorteil aus der Überlas­sung eines Firmen­wa­gens kann nur um die Kosten gemin­dert werden, die - bei einer Kosten­tra­gung durch den Arbeit­geber - Bestand­teil dieses geltenden Vorteils wären und somit von der Abgel­tungs­wir­kung der 1%-Regelung erfasst würden. 

Praxis-Beispiel:
Der Kläger machte bei seinen Einkünften aus nicht­selb­stän­diger Arbeit geltend, dass der geldwerte Vorteil aus der Nutzungs­über­las­sung eines Dienst­wa­gens zur Privat­nut­zung, der nach der 1%-Regelung ermit­telt wurde, um die von ihm selbst getra­genen Maut-, Fähr- und Parkkosten zu mindern sei. Außerdem beantragte er die Minde­rung des 1%-Werts um die Abschrei­bung eines privat angeschafften Fahrrad­trä­gers für den Dienst­wagen. Die Maut- und Fährauf­wen­dungen und ebenso die Parkkosten betrafen ausschließ­lich private Urlaubs­reisen. Finanzamt und Finanz­ge­richt lehnten die Minde­rung des geldwerten Vorteils insoweit ab.

Eine Kosten­tra­gung des Arbeit­ge­bers für Maut-, Fähr- und Parkkosten, die dem Arbeit­nehmer auf Privat­fahrten entstehen, begründen einen eigen­stän­digen geldwerten Vorteil des Arbeit­neh­mers, der neben dem Vorteil des Arbeit­neh­mers aus der Nutzungs­über­las­sung des Fahrzeugs für Privat­fahrten besteht und pauschal mit der 1%-Methode bewertet wird. Daraus ergibt sich im Umkehr­schluss, dass der geldwerte Vorteil des Arbeit­neh­mers aus der Nutzungs­über­las­sung des Fahrzeugs nicht gemin­dert wird, wenn der Arbeit­nehmer diese Aufwen­dungen trägt. Dies gilt ebenso für die vom Arbeit­nehmer auf Privat­fahrten getra­genen Parkkosten und für den Wertver­lust aus einem vom Steuer­pflich­tigen erwor­benen Fahrrad­träger in Höhe der Abschrei­bung.

Quelle:BFH | Urteil | VIII R 32/20 | 13-11-2024