Nach §7 b EStG kann für die Anschaf­fung und Herstel­lung neuer Wohnungen neben der linearen Abschrei­bung eine Sonder­ab­schrei­bung beansprucht werden. Die Sonder­ab­schrei­bung beträgt im Jahr der Anschaf­fung oder Herstel­lung und in den folgenden drei Jahren jährlich bis zu 5% der Bemes­sungs­grund­lage. Anschaf­fungen sind nur begüns­tigt, wenn eine Wohnung neu ist. Das ist bei einer Anschaf­fung nur dann der Fall, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertig­stel­lung angeschafft wird. Die Sonder­ab­schrei­bung kann außerdem nur vom Anschaf­fenden in Anspruch genommen werden.

Sonder­ab­schrei­bungen werden nur gewährt, soweit die Voraus­set­zungen der Verord­nung (EU) Nr. 1407/2013 für sogenannte De-minimis-Beihilfen einge­halten werden. Danach darf unter anderem die De-minimis-Beihilfe, die einem einzigen Unter­nehmen inner­halb von 3 Veran­la­gungs­zeit­räumen gewährt wird, 200.000 € nicht übersteigen. Hierbei sind auch andere in diesem Zeitraum an das Unter­nehmen gewährte De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielset­zung zu berück­sich­tigen.

Bei der Berech­nung des relevanten wirtschaft­li­chen Vorteils wird in Einkom­men­steu­er­fällen auf den prozen­tualen Durch­schnitts­steu­er­satz abgestellt. Dieser ermit­telt sich aus der tarif­li­chen Einkom­men­steuer zuzüg­lich Solida­ri­täts­zu­schlag (soweit erhoben), dividiert durch das zu versteu­ernde Einkommen (nach Berück­sich­ti­gung der Sonder­ab­schrei­bung nach § 7b EStG). In Körper­schaft­steu­er­fällen wird auf den Körper­schaft­steu­er­satz (15%) zuzüg­lich Solida­ri­täts­zu­schlag und zuzüg­lich dem indivi­du­ellen Gewer­be­steu­er­satz abgestellt. Maßge­bend sind die Werte des Jahres der erstma­ligen Inanspruch­nahme der Sonder­ab­schrei­bung nach § 7b EStG. In Einkom­men­steu­er­fällen ist daher, da die erfor­der­li­chen Angaben abschlie­ßend erst im Rahmen der Steuer­ver­an­la­gung festzu­stellen sind, die Berech­nung vorläufig aufgrund der voraus­sicht­lich festzu­set­zenden Beträge durch­zu­führen.

Der zur Diskon­tie­rung erfor­der­liche Basis­zins­satz ist der Mittei­lung der Kommis­sion über die Änderung der Methode zur Festset­zung der Referenz- und Abzin­sungs­sätze zu entnehmen. Maßge­bend ist der Wert, der zum Ende des Jahres, das der erstma­ligen Inanspruch­nahme voraus­geht. Bei der erstma­ligen Inanspruch­nahme sind anzusetzen:
im Jahr 2019: 0,82%
im Jahr 2020: 0,67%
im Jahr 2021: 0,59%
im Jahr 2022: 0,55%

Zur Ermitt­lung des relevanten wirtschaft­li­chen Vorteils (Beihil­fe­wert) aus der Sonder­ab­schrei­bung nach § 7b EStG steht seit dem 5.7.2022 ein neues Berech­nungs­schema online zum Abruf bereit.

Quelle: Sonstige | Veröf­fent­li­chung | BMF-Mittei­lung | 06-07-2022