Erhält der Wohnungs­mieter vom Vermieter für die vorzei­tige Aufgabe seines Mietver­trags eine Abfin­dung, unter­liegt diese nicht der Besteue­rung nach § 22 Nr. 3 EStG.

Praxis-Beispiel:
Bei der der Entschei­dung des Finanz­ge­richts ging es darum, ob die Abfin­dung für die vorzei­tige Aufgabe eines Mietver­trags der Besteue­rung unter­liegt. Das Finanzamt unter­warf den Betrag der Besteue­rung. Der Kläger beantragte, dass das Finanzamt die darauf beruhende Steuer­schuld in der Vollzie­hung aussetzt, was das Finanzamt ablehnte. 

Das Finanz­ge­richt entschied, dass die Abfin­dungs­zah­lung von 100.000 € für die vorzei­tige Beendi­gung des Mietver­trags nicht der Steuer­pflicht gemäß § 22 Nr. 3 EStG unter­liegt, da es sich um eine Entschä­di­gung für die Aufgabe von Vermö­gens­rechten aus dem Mietver­trag handelt. Konse­quenz war, dass es hinsicht­lich der Steuer, die auf diese Abfin­dung entfiel, die Ausset­zung der Vollzie­hung bejahte.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG München, 12 V 1200/2 | 23-07-2024