Midijobber sind Arbeit­nehmer mit einem regel­mä­ßigen monat­li­chen Arbeits­ent­gelt von 520,01 € bis 2.000 € (bis 31.12.2022: 1.600 €). Die Einstu­fung als Midijobber ist abhängig vom durch­schnitt­li­chen monat­li­chen Arbeits­ent­gelt. Maßge­bend ist zunächst die Situa­tion zu Beginn der Beschäf­ti­gung. Außerdem ist jede dauer­hafte Änderung der Verhält­nisse zu berück­sich­tigen. Die Beiträge für Arbeit­nehmer und Arbeit­geber sind mithilfe von Formeln zu ermit­teln, sodass es empfeh­lens­wert sein kann, entspre­chende Midijob-Rechner zu verwenden.

Ebenfalls zum 1.1.2023 ändert sich der Faktor F, der sich an der Höhe des Gesamt­so­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trag orien­tiert. Der Faktor F ändert sich, weil sich der durch­schnitt­liche Zusatz­bei­trag in die Kranken­ver­si­che­rung und der Beitrags­satz in der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung erhöhen. Der Faktor F ergibt sich, wenn der Wert 28 durch den Gesamt­so­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trag geteilt wird. In 2023 gelten die folgenden Sätze: Kranken­ver­si­che­rung (allge­meiner Beitrags­satz): 14,6%; Kranken­ver­si­che­rung (durchschn. Zusatz­bei­trags­satz): 1,6%; Renten­ver­si­che­rung: 18,6%, Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung 2,6%; Pflege­ver­si­che­rung 2,05%: insge­samt = 40,45% 
Der Faktor F beträgt somit (28: 40,45 = 0,6922)

Die Berech­nung der Beiträge und die Vertei­lung auf Arbeit­nehmer und Arbeit­geber erfolgt für jeden Versi­che­rungs­zweig geson­dert in drei Schritten:

  1. Berech­nung des Gesamt­bei­trags auf Basis des reduzierten beitrags­pflich­tigen Entgelts, das über die Formel 1,1081459459 x AE – 216,2918918918 ermit­telt wird.
  2. Berech­nung des Beitrags­an­teils des Arbeit­neh­mers auf Basis des reduzierten beitrags­pflich­tigen Entgelts, das über die Formel 1,3513513513 x AE – 702,7027027027 ermit­telt wird.
  3. Berech­nung des Arbeit­ge­ber­an­teils, indem der Beitrags­an­teil des Arbeit­neh­mers vom Gesamt­bei­trag abgezogen wird.

Pflege­ver­si­che­rung-Zuschlag: Der Beitrags­zu­schlag bei Kinder­lo­sig­keit (0,35%) berechnet sich von der reduzierten beitrags­pflich­tigen Einnahme (siehe Schritt 1); dieser Beitrags­an­teil wird anschlie­ßend geson­dert dem Beitrags­an­teil zugerechnet, den der Arbeit­nehmer zu zahlen hat.

Beispiel Renten­ver­si­che­rung: 
Das Arbeits­ent­gelt beträgt 800 €. Die Berech­nung sieht dann wie folgt aus:

  1. (1,1081459459 x 800 – 216,2918918918 =) 670,22 € x 9,3% = 62,33 € x 2 = 124,66 €
  2. (1,3513513513 x 800 – 702,7027027027 =) 378,38 € x 9,3% = 35,19 €
  3. 124,55 € - 35,19 € = 89,47 €

Ohne Übergangs­be­reich müsste der Arbeit­nehmer bei einem Arbeits­ent­gelt von 800 € einen Beitrags­an­teil von 74,49 € zahlen. Durch die beson­dere Berech­nung im Übergangs­be­reich zahlt der Arbeit­nehmer im Übergangs­be­reich monat­lich 39,21 € weniger und der Arbeit­geber 15,07 € mehr.

Quelle: Sonstige | Gesetz­liche Regelung | § 163 Abs. 10 S. 5 SGB VI | 22-12-2022