Als Midi-Job bezeichnet man Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisse, deren monat­li­ches Arbeits­ent­gelt über dem Grenz­wert eines Mini-Jobbers liegt und eine Höchst­grenze nicht überschreitet. Diese Grenz­werte für den Midi-Job haben sich wie folgt verän­dert:

  • bis zum 30.9.2022 mehr als 450 € und nicht mehr als 1.300 €,
  • ab dem 1.10.2022 mehr als 520 € und nicht mehr als 1.600 €.

Für die Berech­nung des fiktiven beitrags­pflich­tigen Entgelts gilt ab dem 1.10.2022 eine neue (gesetz­lich festge­legte) Formel, die wie folgt lautet:
BE = F × G + ([1.600 : (1600 – G)] – [G : (1.600 - G)] x F) × (AE - G)

Dabei bedeuten: BE = beitrags­pflich­tige Einnahme
AE = das Arbeits­ent­gelt in Euro
G = die Gering­fü­gig­keits­grenze (zunächst 520 €)
F = Faktor F (vom 1.10.2022 - 31.12.2022 = 0,7009)

Die gekürzte Formel lautet dann: BE = 364,468 + 1,26075 x (AE - 520)

Die beitrags­pflich­tige Einnahme für den Arbeit­neh­mer­bei­trag ab dem 1.10.2022 ist nach einer weiteren neuen gesetz­lich festge­legten Formel wie folgt zu ermit­teln: (1.600 : 1.080) x (AE - 520)

Berech­nung der beitrags­pflich­tigen Einnahmen
Praxis-Beispiel 1:

Bei einem Arbeits­ent­gelt von 600 € im Monat beträgt ab dem 1.10.2022 das beitrags­pflich­tige Gesamt­ar­beits­ent­gelt 455,99 € und der beitrags­pflich­tige Arbeit­neh­mer­an­teil 118,52 €. 
Der Renten­ver­si­che­rungs­bei­trag berechnet sich dann wie folgt:
1) beitrags­pflich­tiges Gesamt­ar­beits­ent­gelt 455,99 € x 18,6% = 84,81 €
2) beitrags­pflich­tiger Arbeit­neh­mer­an­teil 118,52 € x 9,3% = 11,02 €
3) Arbeit­ge­ber­an­teil = 73,79 €

Bei den übrigen Teilen der Sozial­ver­si­che­rung, die zwischen Arbeit­geber und Arbeit­nehmer aufge­teilt werden, erfolgt die Berech­nung entspre­chend.

Praxis-Beispiel 2:
Bei einem Arbeits­ent­gelt von 1.000 € im Monat beträgt ab dem 1.10.2022 das beitrags­pflich­tige Gesamt­ar­beits­ent­gelt 913,59 € und der beitrags­pflich­tige Arbeit­neh­mer­an­teil 711,11 €.
Der Renten­ver­si­che­rungs­bei­trag berechnet sich dann wie folgt:
1) beitrags­pflich­tiges Gesamt­ar­beits­ent­gelt 913,59 € x 18,6% = 169,93 €
2) beitrags­pflich­tiger Arbeit­neh­mer­an­teil 711,11 € x 9,3% = 66,13 €
3) Arbeit­ge­ber­an­teil = 96,14 €

Bei den übrigen Teilen der Sozial­ver­si­che­rung, die zwischen Arbeit­geber und Arbeit­nehmer aufge­teilt werden, erfolgt die Berech­nung entspre­chend.

Quelle: Sonstige | Gesetz­liche Regelung | Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetz­li­chen Mindest­lohn und zu Änderungen im Bereich der gering­fü­gigen Beschäf­ti­gung | 16-06-2022