Erhält ein Unter­nehmer die Kosten eines gericht­li­chen Mahnver­fah­rens erstattet, handelt es sich insoweit nicht um einen Teil des Entgelts für eine steuer­bare Leistung, sondern um Schadens­er­satz. Die Mahnge­bühren, die ein Unter­nehmer von säumigen Zahlern erhebt und auf Grund seiner Geschäfts­be­din­gungen oder anderer Unter­lagen - z. B. Mahnschreiben - als solche nachweist, sind ebenfalls nicht das Entgelt für eine beson­dere Leistung. 

Verzugs­zinsen, Fällig­keits­zinsen und Prozess­zinsen sind ebenfalls als Schadens­er­satz zu behan­deln. Das Gleiche gilt für Nutzungs­zinsen, die z. B. nach § 641 Abs. 4 BGB nach der Abnahme des Werks erhoben werden.

Vertrags­strafen, die wegen Nicht­er­fül­lung oder wegen mangelnder Erfül­lung geleistet werden, haben Schadens­er­satz­cha­rakter. Ist die Vertrags­strafe an den leistenden Unter­nehmer zu zahlen, dann ist sie nicht Teil des Entgelts für die Leistung. Zahlt der leistende Unter­nehmer die Vertrags­strafe an den Leistungs­emp­fänger, liegt darin keine Entgelt­min­de­rung. Die Entschä­di­gung, die ein Verkäufer nach den Geschäfts­be­din­gungen vom Käufer verlangen kann, wenn dieser inner­halb bestimmter Fristen seinen Verpflich­tungen aus dem Kaufver­trag nicht nachkommt, sind als Schadens­er­satz we-gen Nicht­er­fül­lung zu behan­deln und nicht als Entgelt für eine Leistung.

Quelle: Umsatz­steuer-Anwen­dungs­er­lasse | Gesetz­liche Regelung | Abschnitt 1.3 | 21-12-2023