Die Liefe­rungen von Gas über das Erdgas­netz sowie die Liefe­rungen von Wärme über ein Wärme­netz unter­liegen in der Zeit vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 dem ermäßigten Steuer­satz von 7%. Neben den Liefe­rungen von Erdgas und Biogas über das Erdgas­netz (unabhängig von ihrer Nutzung) sind auch die Liefe­rungen von Flüssiggas (LNG und LPG) per Tanklast­wagen (sowohl zur Wärme­er­zeu­gung als auch zur Erzeu­gung von Prozess­wärme) sowie die Abgabe von CNG an der Tankstelle begüns­tigt. Nicht begüns­tigt ist die Abgabe von Flüssiggas (LPG) als Kraft­stoff an der Tankstelle sowie die Abgabe von Gas in Flaschen oder Kartu­schen.

Der Begriff Liefe­rung von Wärme über ein Wärme­netz umfasst sowohl die Liefe­rungen größerer Wärme­er­zeu­gungs­an­lagen als auch kleinerer Anlage (z. B. Biogas­an­lagen oder private Block­heiz­kraft­werke), die nur einen begrenzten Perso­nen­kreis belie­fern. Eine aufgrund Eigen­ver­brauchs zu besteu­ernde unent­gelt­liche Wertab­gabe ist einer Liefe­rung gegen Entgelt gleich­ge­stellt und unter­liegt damit ebenfalls dem ermäßigten Steuer­satz.

Entgelte für den Anschluss an ein örtli­ches Flüssig­gas­ver­sor­gungs­netz unter­liegen analog zu den Gas-Hausan­schlüssen als “Liefe­rung von Gas“ dem ermäßigten Steuer­satz. Aber! Das Legen eines Mehrspar­ten­an­schlusses (z. B. Wasser, Gas, Strom, Telekom­mu­ni­ka­tion) stellt eine einheit­liche komplexe Leistung dar, die dem Regel­steu­er­satz von 19% unter­liegt. Nicht begüns­tigt ist das Legen eines Anschlusses von einem (privaten) Flüssig­gas­tank an die Leitungen des Verbrau­chers im Haus, bzw. bis zu einer Hausein­füh­rung, da es sich hierbei nicht um eine Verbin­dungs­stelle zwischen dem Leitungs­netz des (Flüssig-)Gasversorgers und dem Grund­stück des Verbrau­chers handelt.

Sofort­hilfe Dezember
Auszah­lung der KfW für Dezember 2022

Die an die Versor­gungs­un­ter­nehmen ausbe­zahlte Dezem­ber­hilfe stellt Entgelt von dritter Seite für die Liefe­rung des Versor­gers an den Endkunden dar. Das Versor­gungs­un­ter­nehmen hat den von der KfW erhal­tenen Betrag mit dem für die Abschlags­zah­lung im Dezember gültigen Steuer­satz zu besteuern. Aus dem Auszah­lungs­be­trag (Brutto­be­trag) ist Umsatz­steuer in Höhe von 7% abzuführen. Dem Kunden steht grund­sätz­lich in derselben Höhe der Vorsteu­er­abzug zu (Abschnitt 15.2a Abs. 3 S. 10 und Abschnitt 14.10 Abs. 1 UStAE).

Abschlag für Dezember 2022
Grund­sätz­lich unter­liegen im Dezember 2022 geleis­tete Abschlags­zah­lungen dem ermäßigten Steuer­satz. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn Rechnungen über Abschlags­zah­lungen, die zwischen dem 1.10.2022 und dem 31.3.2024 fällig werden, nicht berich­tigt werden, sofern die Umsatz­steuer in Höhe von 19% abgeführt und erst in der Endab­rech­nung zutref­fend abgerechnet wird. Die in einer Abschlags­rech­nung für Dezember ausge­wie­sene Steuer ist auch dann abzuführen, wenn der Kunde selbst hierauf keine Zahlung geleistet hat. Der Betrag, der die 7% aus dem von der KfW verein­nahmten Betrag übersteigt, wird nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet. Es ist also mindes­tens die in der Abschlags­rech­nung für Dezember 2022 ausge­wie­sene Umsatz­steuer abzuführen.

Der vorsteu­er­ab­zugs­be­rech­tigte Kunde kann gemäß den allge­meinen Vorschriften zum Vorsteu­er­abzug einen Vorsteu­er­abzug aus der Abschlags­rech­nung geltend machen. Die Korrektur kann nach den allge­meinen Grund­sätzen im Rahmen der Jahres­end­ab­rech­nung erfolgen.

Quelle: Sonstige | Sonstige | Bayeri­sches Landesamt für Steuern, S 7220.1.1-11/8 St33 | 02-03-2023