Die Liefe­rung von Lebens­mit­teln unter­liegt auch dann dem ermäßigten Steuer­satz, wenn diese für Werbe­zwecke verwendet werden. Laut BFH ist grund­sätz­lich auf die objek­tiven Eigen­schaften der Liefer­ge­gen­stände abzustellen, sodass "übliche" Verpa­ckungen für die Ermitt­lung des Steuer­satzes außer Betracht bleiben. Der ermäßigte Steuer­satz ist also auch dann anzuwenden, wenn Lebens­mittel zu Werbe­zwe­cken gelie­fert werden.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger betreibt einen Handel für Werbe­ar­tikel. Zu den Werbe­le­bens­mit­teln zählen z. B. Frucht­gummis, Pfeffer­minz- und Brause­bon­bons, Popcorn, Kekse, Glücks­kekse, Schoko­linsen, Teebeutel, Kaffee und Trauben­zu­cker­würfel, die jeweils in kleinen Abpackungen angeboten werden. Die Kunden können die Waren nach ihren Wünschen indivi­dua­li­siert beziehen. In seiner Umsatz­steuer-Voranmel­dung erklärte der Kläger Liefe­rungen von Lebens­mit­teln zum ermäßigten Steuer­satz. Im Anschluss an eine Umsatz­steu­er­son­der­prü­fung ging das Finanzamt davon aus, dass die Veräu­ße­rung der Werbe­le­bens­mittel eine sonstige Leistung in Form einer Werbe­leis­tung sei, die dem Regel­steu­er­satz unter­liegt.

Grund­sätz­lich gilt, dass Verpa­ckungen so einge­reiht werden wie die darin enthal­tenen Waren, wenn sie zur Verpa­ckung dieser Waren üblich sind. Verpa­ckungen sind üblich, wenn sie entweder für die Verwen­dung der Ware unbedingt notwendig sind oder üblicher­weise zur Vermark­tung und Verwen­dung der darin enthal­tenen Waren genutzt werden. Derar­tige Verpa­ckungen dienen u.a. dem Schutz des Packguts bei Trans­port, Umschlag und Lagerung. Dabei kann die Aufma­chung für den Einzel­ver­kauf zusätz­liche Funktionen haben.

Das Finanz­ge­richt muss nunmehr auf dieser Grund­lage prüfen, ob die Verpa­ckungen der Werbe­le­bens­mittel separat zu tarifieren oder ebenso wie das Packgut einzu­reihen sind. Ein Werbe­auf­druck führt nicht dazu, dass die „Üblich­keit“ der Verpa­ckung entfällt. Eine gemein­same Einrei­hung der Verpa­ckung mit dem Inhalt kann sich daraus ergeben, dass es sich um eine Waren­zu­sam­men­stel­lung handelt.

Quelle: BFH | Urteil | V R 38/21 | 22-02-2023