Die meisten Leasing­ver­träge werden im Zusam­men­hang mit der Beschaf­fung von Firmen­wagen abgeschlossen. Wenn bei der Beendi­gung des Leasing­ver­trags Zahlungen zu leisten sind, muss zumin­dest für Zwecke der Umsatz­steuer beurteilt werden, welchen Charakter diese Zahlungen haben. Bei den Zahlungen, die zu leisten sind, kann es sich um nicht steuer­baren Schadens­er­satz, zusätz­li­ches Nutzungs­ent­gelt oder Minde­rung des Nutzungs­ent­gelts handeln.

Ein Leasing­ver­trag kann aufgrund vertrag­lich verein­barter Kündi­gungs­rechte auch vorzeitig beendet werden, z. B. im Fall eines Total­scha­dens, des Zahlungs­ver­zugs oder der Insol­venz des Leasing­neh­mers. Soweit die Leasing­ver­träge für derar­tige Fälle Zahlungen als Ersatz für künftige Leasing­raten vorsehen, handelt es sich um einen echten Schadens­er­satz. Durch die Kündi­gung wird die Haupt­leis­tungs­pflicht des Leasing­ge­bers (= Nutzungs­über­las­sung des Firmen­wa­gens) beendet. Die Zahlung, die der Leasing­nehmer als Ausgleich für künftige Leasing­raten erbringen muss, steht nicht mehr im Austausch­ver­hältnis mit einer Leistung des Leasing­ge­bers, sodass kein Leistungs­aus­tausch vorliegt.

Minder­wert­aus­gleich wegen Schäden am Leasinggut: Zahlungen sind grund­sätz­lich nicht umsatz­steu­erbar, wenn sie wegen Schäden am Leasing­fahr­zeug als sogenannter Minder­wert­aus­gleich geleistet werden. Zahlt der Leasing­nehmer einen Minder­wert­aus­gleich für Schäden am Leasing­fahr­zeug, handelt es sich nicht um ein Entgelt für die Nutzungs­über­las­sung. Er muss vielmehr aufgrund der vertrag­li­chen Verein­ba­rungen für den Schaden und seine Folgen einstehen. Es liegt somit keine eigen­stän­dige Leistung des Leasing­ge­bers vor, auch wenn dieser die Nutzung des Leasing­fahr­zeuges über den vertrags­ge­mäßen Gebrauch hinaus geduldet hat. Konse­quenz: Es handelt sich nicht um einen Leistungs­aus­tausch, der der Umsatz­steuer unter­liegt.

Praxis-Beispiel:
Der Unter­nehmer hat einen Firmen­wagen geleast, den er nach Ablauf der verein­barten Leasing­zeit zurück­gibt. Die Lackie­rung des Leasing­fahr­zeugs weist bei der Rückgabe erheb­liche Schäden auf. Wegen der Rückgabe in einem nicht vertrags­ge­mäßen Zustand ergibt sich im Verhältnis zum geplanten Rückga­be­wert eine Minde­rung von 1.800 €. Diesen Betrag muss der Unter­nehmer als Leasing­nehmer an den Leasing­geber zahlen. Es handelt sich um echten Schadens­er­satz, sodass keine Umsatzsteuer/​Vorsteuer anfällt.

Ausgleichs­an­sprüche zugunsten des Leasing­neh­mers: Bei einer vorzei­tigen Vertrags­be­en­di­gung können sich auch Ausgleichs­an­sprüche zugunsten des Leasing­neh­mers ergeben, z. B. wenn er zu Beginn der Laufzeit eine Sonder­zah­lung geleistet hat. Die Ausgleichs­an­sprüche führen zu einer Minde­rung des Schadens­er­satz­an­spruchs. Der Mehrwert des zurück­ge­ge­benen Leasing­ge­gen­standes beruht auf der tatsäch­li­chen Nicht-Nutzung durch den Leasing­nehmer. Es handelt sich deshalb nicht um eine Minde­rung des für die Nutzungs­über­las­sung verein­barten Entgelts.

Praxis-Beispiel:
Nach einer vorzei­tigen Beendi­gung des Leasing­ver­trags ist der Unter­nehmer zu einer Zahlung von 1.200 € an den Leasing­geber verpflichtet. Da der Unter­nehmer bei Beginn der Laufzeit eine Leasing-Sonder­zah­lung in Höhe von 6.000 € gezahlt hat und nunmehr die Laufzeit verkürzt wird, hat er hieraus einen Erstat­tungs­an­spruch von 1.600 € zuzüg­lich Umsatz­steuer. Die Ausgleichs­an­sprüche führen zu einer Minde­rung des Schadens­er­satz­an­spruchs. Dieser Ausgleichs­an­spruch zugunsten des Leasing­neh­mers ist also mit der zusätz­li­chen Zahlung zu verrechnen, sodass ihm eine Erstat­tung von (1.600 € + 304 € USt - 1.200 € =) 400 € zusteht.

Die Leasing-Sonder­zah­lung ist eine Voraus­zah­lung, durch die die monat­liche Leasing­rate reduziert wird. Wird der Leasing­ver­trag vorzeitig beendet, deckt die Sonder­zah­lung auch einen Zeitraum ab, für den der Vertrag nicht mehr besteht. Die Rückzah­lung eines Teils der Sonder­zah­lung führt somit zu einer Reduzie­rung der Leasing­raten, sodass auch ein Teil der Umsatz­steuer (Vorsteuer) korri­giert werden muss. Wird der Gewinn mit einer Bilanz ermit­telt, dann muss die Leasing-Sonder­zah­lung auf die Laufzeit des Leasing­ver­trags verteilt werden, sodass für die im jewei­ligen Jahr nicht verbrauchten Teile der Leasing­rate ein Rechnungs­ab­gren­zungs­posten zu bilden ist. Bei einer vorzei­tigen Auflö­sung des Leasing­ver­trags muss dann auch der Rechnungs­ab­gren­zungs­posten aufge­löst werden.

Quelle: Umsatz­steuer-Anwen­dungs­er­lasse | Veröf­fent­li­chung | Abschnitt 1.3. Abs, 17 | 08-06-2023