Leasing­ver­träge legen häufig den Umfang der Nutzung fest, z. B. jährliche Nutzung von 15.000 km. Auf dieser Basis ermit­telt der Leasing­geber die Höhe der Leasing­rate. Für Abwei­chungen von der verein­barten Kilome­ter­leis­tung sind vertrag­lich festge­legte Ausgleichs­zah­lungen zu leisten. Die Verein­ba­rungen über die Vergü­tung für Mehr- und Minder­ki­lo­meter sind also darauf gerichtet, die Ansprüche aus dem Leasing­ver­hältnis an die tatsäch­liche Nutzung des Fahrzeugs durch den Leasing­nehmer anzupassen. Konse­quenz ist, dass

  • Zahlungen des Leasing­neh­mers für Mehrki­lo­meter ein zusätz­li­ches Entgelt und
  • Zahlungen des Leasing­ge­bers für Minder­ki­lo­meter eine Entgelt­min­de­rung für die Nutzungs­über­las­sung darstellen.

Das gilt entspre­chend auch für Vergü­tungen zum Ausgleich von Restwert­dif­fe­renzen in Leasing­ver­trägen mit Restwert­aus­gleich. Nutzungs­ent­schä­di­gungen wegen verspä­teter Rückgabe des Leasing­fahr­zeugs stellen keinen Schadens­er­satz dar, sondern sind Entgelt für die Nutzungs­über­las­sung des Fahrzeugs zwischen verein­barter und tatsäch­li­cher Rückgabe des Fahrzeugs.

Praxis-Beispiel:
Im Leasing­ver­trag des Unter­neh­mers ist eine Klausel enthalten, wonach eine jährliche Kilome­ter­leis­tung von 15.000 km verein­bart ist. Für Mehrki­lo­meter ist eine zusätz­liche Vergü­tung zu zahlen. Da der Unter­nehmer mehr Kilometer als verein­bart gefahren ist, muss er nachträg­lich 600 € zuzüg­lich 114 € Umsatz­steuer an den Leasing­geber zahlen. Da die Zahlungen des Leasing­neh­mers für Mehrki­lo­meter ein zusätz­li­ches Entgelt darstellen, bucht er wie folgt: Mietlea­sing Kfz/​Abzieh­bare Vorsteuer 19% an Bank.

Ist der Unter­nehmer weniger Kilometer als verein­bart gefahren, erhält er nachträg­lich 500 € zuzüg­lich 95 € Umsatz­steuer vom Leasing­geber erstattet. Die Zahlungen des Leasing­ge­bers für die Minder­ki­lo­meter stellen eine Entgelt­min­de­rung für die Nutzungs­über­las­sung dar. Er bucht daher wie folgt: Bank an Mietlea­sing Kfz/​Abziehbare Vorsteuer 19%.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV D 2-S 7100/07/10007, 2014/0107895 | 05-02-2014