Übertra­gung eines landwirt­schaft­li­chen Betriebs gegen Alten­teil­leis­tungen
Der Kläger hatte im Rahmen eines notari­ellen Überga­be­ver­trags den landwirt­schaft­li­chen Betrieb übernommen und sich verpflichtet eine Alten­teil­woh­nung zur Verfü­gung zu stellen. Im Gegenzug verpflich­tete er sich zu Versor­gungs­leis­tungen, darunter die Übernahme von Neben­kosten und die Zahlung eines monat­li­chen Taschen­gelds. Wird ein land- und forst­wirt­schaft­li­cher Betrieb gegen Versor­gungs­leis­tungen übertragen, ist strittig, ob der Mietwert der Alten­teil­woh­nung als Sonder­aus­gaben abgezogen werden darf.

Praxis-Beispiel:
Ein Vater übertrug seinen land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betrieb auf seinen Sohn mit der Verpflich­tung, dass dieser ihm lebens­läng­lich Versor­gungs­leis­tungen in Gestalt von Alten­teil­leis­tungen erbringt. Der Sohn machte in seiner Einkom­men­steu­er­erklä­rung u.a. den Nutzungs­wert der Alten­teil­woh­nung, an der sich der Vater ein dingli­ches Wohnrecht vorbe­halten hatte, als Sonder­aus­gaben geltend. Das Finanzamt lehnte den Sonder­aus­ga­ben­abzug des Mietwerts ab, weil bei der Wohnungs­über­las­sung an den Übergeber nach Auffas­sung der Finanz­ver­wal­tung nur die mit der Nutzungs­über­las­sung tatsäch­lich zusam­men­hän­genden Aufwen­dungen anzusetzen sind. Hierzu gehörten insbe­son­dere Aufwen­dungen für Sachleis­tungen wie Strom, Heizung, Wasser und Instand­hal­tungs­kosten, zu denen der Übernehmer aufgrund einer klaren und eindeu­tigen Bestim­mung im Übertra­gungs­ver­trag verpflichtet ist.

Das Finanz­ge­richt Nürnberg ist der Verwal­tungs­auf­fas­sung nicht gefolgt. Für das Realsplit­ting lässt die Recht­spre­chung des BFH ausdrück­lich zu, auch den Nutzungs­wert als Sonder­aus­gabe abzuziehen (Urteil vom 16.6.2021, X R 3/20). In Anleh­nung an die zum Realsplit­tung ergan­gene Recht­spre­chung sieht das Finanz­ge­richt in der unent­gelt­li­chen Überlas­sung einer Wohnung eine "Natural­ver­sor­gungs­leis­tung", die einer geldwerten Sachleis­tung (Ausgabe) gleich­zu­setzen ist.

Das Finanz­ge­richt Nürnberg hat die Revision wegen der grund­sätz­li­chen Bedeu­tung der Sache zugelassen. Die Revision wurde einge­legt und ist anhängig (Akten­zei­chen beim BFH: X R 5/25). Fazit: Vergleich­bare Fälle sollten unbedingt offen­ge­halten werden.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Nürnberg, 4 K 1279/23 | 05-02-2025