Die Einkom­men­steuer (einschließ­lich Solida­ri­täts­zu­schlag und Kirchen­steuer), die von den Erben aufgrund einer rückwir­kend erklärten Betriebs­auf­gabe eines land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betriebes entstehen, können nicht als Nachlass­ver­bind­lich­keiten bei der Erbschaft­steuer in Abzug gebracht werden.

Praxis-Beispiel:
Die 6 Kläger sind Miterben des verstor­benen Erblas­sers. Der Erblasser war Inhaber eines verpach­teten land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betriebes (LuF-Betriebes). Die Erben erklärten nach seinem Tod die Aufgabe des LuF-Betriebes auf einen Zeitpunkt vor dem Tod des Erblas­sers unter Inanspruch­nahme der Rückwir­kung von maximal 3 Monaten (§16 Abs. 3b Satz 2 EStG). Hierdurch entstand ertrags­steu­er­recht­lich ein Aufga­be­ge­winn. Das zustän­dige Finanzamt setzte für den Erblasser die Einkom­men­steuer sowie Solida­ri­täts­zu­schlag und Kirchen­steuer unter Einbe­zie­hung dieses Aufga­be­ge­winns fest. Das Finanzamt ließ die Einkom­men­steuer, die auf den Aufga­be­ge­winn entfiel, nicht zum Abzug als Nachlass­ver­bind­lich­keit bei der Erbschaft­steuer zu.

Zwar handelt es sich bei der Einkom­men­steuer, die mit Ablauf des Veran­la­gungs­zeit­raums entstan­denen war, um dieje­nige des Erblas­sers für dessen Todes­jahr. Aller­dings entstand der Aufga­be­ge­winn in Bezug auf den LuF-Betrieb erst durch die Aufga­be­er­klä­rung der Erben. Der Erblasser selbst hatte vor seinem Tod keine Aufga­be­er­klä­rung abgegeben, sodass im Zeitpunkt seines Todes ein LuF-Betrieb auf die Erben überging. Folglich setzte erst die Aufga­be­er­klä­rung der Erben die entschei­dende Ursache für die rückwir­kende Aufgabe des LuF-Betriebes und die hierdurch entstan­dene Einkom­men­steuer zuzüg­lich der Neben­steuern (Solida­ri­täts­zu­schlag und Kirchen­steuer). 

Fazit: Da die Steuern, die durch die Aufga­be­er­klä­rung der Erben begründet wurde, nicht vom Erblasser herrühren, lag zum Todes­zeit­punkt auch keine wirtschaft­liche Belas­tung des Erblas­sers vor.

Quelle: BFH | Urteil | II R 3/21 | 09-05-2023