Bei der Umsatz­steuer kommt die Versteue­rung nach verein­nahmten Entgelten grund­sätz­lich für jeden Unter­nehmer in Betracht. Unter­nehmer, die ihre Vorsteuer nach Durch­schnitts­sätzen errechnen (§ 23a UstG) sowie Land- und Forst­wirte, die für ihre Umsätze die Durch­schnitts­satz­be­steue­rung nach § 24 UStG anwenden, haben die Möglich­keit, einen Antrag auf Berech­nung der Steuer nach verein­nah­menden Entgelten zu stellen.

Bei der Prüfung der Umsatz­grenze sind die Umsätze ohne Umsatz­steuer, die der Unter­nehmer mit seinem gesamten Unter­nehmen im voran­ge­gan­genen Kalen­der­jahr unter Zugrun­de­le­gung der im maßgeb­li­chen Kalen­der­jahr angewandten Besteue­rungsart (Soll-Versteue­rung oder Ist-Versteue­rung) erzielt hat. Dies gilt auch insoweit als der Unter­nehmer im voran­ge­gan­genen Kalen­der­jahr in seinem Unter­nehmen bereits die Durch­schnitts­satz­be­steue­rung des § 24 UStG angewendet hat. Der Umsatz­steuer-Anwen­dungs­er­lass wurde entspre­chend geändert.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | III C 2 - S 7410/19/10001 :016 | 11-04-2023