Der steuer­liche Abzug von Unter­halts­leis­tungen richtet sich nach den Verhält­nissen im Wohnsitz­staat des Empfän­gers. Die Länder werden in 4 Gruppen einge­teilt, um die jewei­ligen Lebens­ver­hält­nisse zutref­fend berück­sich­tigen zu können. Die abzugs­fä­higen Beträge werden in der Gruppe 1 in vollem Umfang berück­sich­tigt. In den übrigen 3 Gruppen werden die Beträge auf drei Viertel, ein Halb oder auf ein Viertel reduziert. Die Eintei­lung gilt auch für Kinder­frei­be­träge und die Bedarfs­frei­be­träge für Kinder, die ihren Wohnsitz oder gewöhn­li­chen Aufent­halt im Ausland haben.

Die Länder­grup­pen­ein­tei­lung ab dem Veran­la­gungs­zeit­raum 2024 ist von den obersten Finanz­be­hörden der Länder neu überar­beitet worden. Die Anwen­dung der Länder­grup­pen­ein­tei­lung ist nach geltender Rechts­lage auch dann zulässig, wenn das Kind seinen Wohnsitz in einem anderen EU-Staat hat (z. B. in Estland, Griechen­land, Kroatien, Portugal). Ab dem 1.1.2024 wird z. B. Spanien von der Gruppe 1 in die Gruppe 2 und Malta von der Gruppe 2 in die Gruppe 1 einge­stuft.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV D 5 - S 2285/19/10001 :004 | 17-12-2023