Bei einer kurzfris­tigen Beschäf­ti­gung hat der Unter­nehmer die Wahl. Er darf die Lohnsteuer nach den indivi­du­ellen Besteue­rungs­merk­malen seines Arbeit­neh­mers abrechnen oder pauschal mit 25 %. Die pauschale Besteue­rung mit 2% oder 20% gilt nur für Minijobs, nicht aber für kurzfristig Beschäf­tigte. Um die Lohnsteuer pauschal mit 25% ermit­teln zu können, müssen folgende Voraus­set­zungen erfüllt sein:

Gelegent­liche Beschäf­ti­gung des Arbeit­neh­mers
Steuer­lich ist nur eine Tätig­keit, die ein Arbeit­nehmer gelegent­lich ausübt, eine kurzfris­tige Tätig­keit. Das heißt, die Tätig­keit darf sich wieder­holen, aber nicht regel­mäßig wieder­kehren bzw. nicht bereits von vornherein verein­bart sein. Steuer­lich kommt es somit nicht darauf an, wie oft der Unter­nehmer eine Aushilfs­kraft im Laufe eines Jahres tatsäch­lich beschäf­tigt.

Maximale Dauer: 18 zusam­men­hän­gende Arbeits­tage
Die kurzfris­tige Beschäf­ti­gung darf sich nicht über mehr als 18 zusam­men­hän­gende Arbeits­tage erstre­cken. Arbeits­freie Sonn- und Feier­tage, Samstage und unbezahlte Krank­heits- und Urlaubs­tage werden bei der Berech­nung nicht einbe­zogen.

Verdienst­grenze pro Arbeitstag 150 € ab 1.1.2023 (vorher 120 €)
Die Vergü­tung pro Arbeitstag darf im Durch­schnitt nicht höher als 150 € sein. Der Betrag wurde mit Wirkung vom 1.1.2023 von 120 € auf 150 € angehoben. Es handelt sich also um einen Durch­schnitts­be­trag, der aus dem Gesamt­lohn und der Zahl der tatsäch­li­chen Arbeits­tage zu ermit­teln ist. Vorsicht! Die pauschale Besteue­rung ist gefährdet, wenn der Durch­schnitts­wert durch Sonder­zah­lungen, wie z. B. durch Urlaubs- oder Weihnachts­geld, überschritten wird.

Steuer­freie Vergü­tungen werden nicht einbe­zogen
Steuer­freie Vergü­tungen, wie z. B. Reise­kosten, Sonntags-, Feier­tags- und Nacht­zu­schläge, werden bei der Ermitt­lung der 150-€-Grenze nicht einbe­zogen.

Verdienst­grenze maximal 19 € pro Stunde (vorher 15 €)
Der Stunden­lohn muss mindes­tens 12,00 € betragen (Mindest­lohn) und darf nicht höher als 19 € sein und zwar auch dann, wenn die Beschäf­ti­gung zu einem unvor­her­ge­se­henen Zeitpunkt erfor­der­lich wird. Maßge­bend sind die tatsäch­lich geleis­teten Arbeits­stunden. Steuer­freie Vergü­tungen werden auch bei der 19-€-Grenze nicht einbe­zogen. Beim Stunden­lohn ist auf eine Zeitstunde mit 60 Minuten abzustellen. Zahlt der Unter­nehmer den Arbeits­lohn für eine kürzere Zeit, z. B. für 45 Minuten, muss er den Stunden­lohn umrechnen.

Quelle: Sonstige | Gesetz­liche Regelung | § 40a EStG i.d.F. des Jahres­steu­er­ge­setzes 2022 | 05-01-2023