Eine Kombi­na­tion von Minijob und kurzfris­tiger Beschäf­ti­gung ist möglich. Neben einem Minijob mit Verdienst­grenze kann eine kurzfris­tige Beschäf­ti­gung ausgeübt werden. Beide Beschäf­ti­gungs­arten werden sozial­ver­si­che­rungs­recht­lich getrennt beurteilt. Die Verdienste werden nicht zusam­men­ge­rechnet.

Wer bereits einen Minijob mit Verdienst­grenze ausübt, kann zusätz­lich eine kurzfris­tige Beschäf­ti­gung annehmen. So können Beschäf­tigte das ganze Jahr im Minijob mit Verdienst­grenze arbeiten und parallel kurzfris­tige Minijobs ausüben. Die Zeitgrenzen für eine kurzfris­tige Beschäf­ti­gung müssen dabei einge­halten werden. Auch mehrere kurzfris­tige Beschäf­ti­gungen können mit einem Minijob mit Verdienst­grenze kombi­niert werden. Hierbei ist es wichtig, dass die Zeitgrenze von maximal 3 Monaten oder 70 Arbeits­tagen pro Kalen­der­jahr einge­halten wird. Die Zeiten aus allen kurzfris­tigen Beschäf­ti­gungen müssen zusam­men­ge­rechnet werden.

Praxis-Beispiel:
Kurzfristig Beschäf­tigte sind gerade in den Sommer­mo­naten gefragt, z. B. als Bademeister im Schwimmbad, Service­kraft im Biergarten oder Ernte­helfer auf dem Spargel­feld. Neben einem Minijob mit einem monat­li­chen Verdienst bis zu 556 € kann auch eine kurzfris­tige Beschäf­ti­gung ausgeübt werden.

Die Kombi­na­tion Minijob und kurzfris­tige Beschäf­ti­gung beim selben Arbeit­geber ist nicht zulässig. Wenn Beschäf­tigte mehrere Jobs bei dem selben Arbeit­geber ausüben, werden diese sozial­ver­si­che­rungs­recht­lich als ein einheit­li­ches Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis betrachtet. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um unter­schied­liche Tätig­keiten, Arbeits­zeiten oder Vertrags­arten handelt. Einzige Ausnahme: Auszu­bil­dende können grund­sätz­lich auch einen Minijob in ihrem Ausbil­dungs­be­trieb ausüben.

Check­liste: Voraus­set­zungen für die Kombi­na­tion von Minijob und kurzfris­tiger Beschäf­ti­gung

  • Die Beschäf­ti­gungen werden bei unter­schied­li­chen Arbeit­ge­bern ausgeübt.
  • Der regel­mä­ßige Monats­ver­dienst im Minijob mit Verdienst­grenze liegt bei maximal 556 €.
  • Die kurzfris­tige Beschäf­ti­gung ist im Voraus zeitlich befristet (auf höchs­tens 3 Monate oder 70 Arbeits­tage im Kalen­der­jahr).
  • Die kurzfris­tige Beschäf­ti­gung wird nicht berufs­mäßig ausgeübt (z. B. neben einer Haupt­be­schäf­ti­gung und grund­sätz­lich auch neben dem Studium oder dem Alters­ren­ten­bezug).

Wichtiger Hinweis: Arbeit­nehmer müssen ihre Arbeit­geber recht­zeitig über alle weiteren Beschäf­ti­gungen infor­mieren. Zu Beginn der Beschäf­ti­gung füllen sie in der Regel einen Perso­nal­fra­ge­bogen aus. Der Arbeit­geber prüft ob alle Angaben vollständig sind und beurteilt, ob die Voraus­set­zungen für einen Minijob mit Verdienst­grenze oder eine kurzfris­tige Beschäf­ti­gung erfüllt sind. Der Perso­nal­fra­ge­bogen wird mit den Lohnun­ter­lagen des Minijobs aufbe­wahrt.

Hauptjob, Minijob und kurzfris­tige Beschäf­ti­gung
Auch wenn ein Hauptjob vorliegt, kann ein Minijob mit Verdienst­grenze mit einer kurzfris­tigen Beschäf­ti­gung kombi­niert werden. Alle drei Beschäf­ti­gungen dürfen parallel ausgeübt werden. Die Verdienste werden nicht zusam­men­ge­rechnet. Gleiches gilt, wenn anstelle der Haupt­be­schäf­ti­gung eine selbstän­dige Tätig­keit ausgeübt wird.

Fazit:
Die Kombi­na­tion von Minijob mit Verdienst­grenze und kurzfris­tiger Beschäf­ti­gung bietet viele Möglich­keiten, einen zusätz­li­chen Verdienst zu erzielen. Wer sowohl einen Minijob mit Verdienst­grenze als auch eine kurzfris­tige Beschäf­ti­gung ausübt, muss sicher­stellen, dass beide Beschäf­ti­gungen bei unter­schied­li­chen Arbeit­ge­bern statt­finden. Außerdem müssen die jewei­ligen Zeit- und Verdienst­grenzen einge­halten werden.

Quelle:Sonstige | Veröf­fent­li­chung | Infor­ma­tion der Minijob-Zentrale | 22-04-2025