Das Bundes­ka­bi­nett hat mit der Verord­nung über die Bezugs­dauer und Verlän­ge­rung der Erleich­te­rungen der Kurzar­beit (Kurzar­bei­ter­geld­ver­län­ge­rungs­ver­ord­nung) die bishe­rigen Erleich­te­rungen und Sonder­re­ge­lungen für das Kurzar­bei­ter­geld um drei Monate bis zum 31.3.2022 verlän­gert. Bis zum 31.12.2021 werden den Arbeit­ge­bern die Beiträge zur Sozial­ver­si­che­rung noch zu 100% erstattet. Ab Januar 2022 werden nur noch 50% von der Bundes­agentur für Arbeit übernommen. Die anderen 50% können Arbeit­geber für Beschäf­tigte erhalten, die während der Kurzar­beit eine Weiter­bil­dung besuchen.

Die gesetz­li­chen Regelungen sehen somit folgende Maßnahmen vor, um Betriebe und Arbeit­nehmer während der Corona-Krise zu unter­stützen:

  • Wenn aufgrund schwie­riger wirtschaft­li­cher Entwick­lungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzar­beit anmelden, wenn mindes­tens 10% der Beschäf­tigten vom Arbeits­aus­fall betroffen sein könnten. Dies gilt nur, wenn die Kurzar­beit bis 30.3.2022 angemeldet wird. Danach gilt wieder die normale Schwelle, die vor der Pandemie bei 30% der Beleg­schaft lag.
  • Die Laufzeit des Kurzar­bei­ter­gelds wird auf maximal 24 Monate verlän­gert.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeits­zeit­salden vor Zahlung des Kurzar­bei­ter­gelds wird vollständig oder teilweise verzichtet.
  • Auch Leihar­beit­nehmer können Kurzar­bei­ter­geld beziehen.
  • Wenn die Neben­tä­tig­keit schon vor Beginn der Kurzar­beit durch­ge­führt wurde, werden die Einkünfte hieraus nicht auf das Kurzar­bei­ter­geld angerechnet. Wird die Neben­tä­tig­keit während des Bezugs von Kurzar­bei­ter­geld aufge­nommen, wird das daraus erzielte Entgelt grund­sätz­lich auf das Kurzar­bei­ter­geld angerechnet. Vom 1.1.2021 bis 31.3.2022 wird nur noch das Entgelt aus einer gering­fügig entlohnten Beschäf­ti­gung (Minijob bis 450 €) nicht auf das Kurzar­bei­ter­geld angerechnet, auch wenn sie während der Kurzar­beit aufge­nommen wurde.
  • Die Sozial­ver­si­che­rungs­bei­träge, die Arbeit­geber norma­ler­weise für ihre Beschäf­tigten zahlen müssen, erstattet die Bundes­agentur für Arbeit nun bis 31.12.2021 vollständig. Ab Januar 2022 werden den Arbeit­ge­bern die Beiträge zur Sozial­ver­si­che­rung zu 50% erstattet. Die anderen 50% können ihnen für Weiter­bil­dungen ihrer Beschäf­tigten erstattet werden, die während der Kurzar­beit beginnen.
  • Das Kurzar­bei­ter­geld für Beschäf­tigte, deren Arbeits­zeit um mindes­tens 50% reduziert ist, steigt ab dem vierten Monat auf 70% (77% mit Kindern) und ab dem siebten Monat auf 80% (87% mit Kindern) des Netto­lohns. Dies gilt bis 31.3.2022. Der Anspruch auf die erhöhten Leistungs­sätze gilt für die Zeit von Januar bis März 2022 auch für Arbeit­nehmer, die seit April 2021 erstmals in Kurzar­beit gehen mussten. Vor der Pandemie lag das Kurzar­bei­ter­geld ausschließ­lich bei 60% des letzten Netto­lohns oder 67% für Beschäf­tigte mit Kindern.

Arbeit­geber müssen die Details des Kurzar­bei­ter­gelds mit der Agentur für Arbeit klären.

Quelle: Sonstige | Presse­mit­tei­lung | Kurzar­bei­ter­geld­ver­län­ge­rungs­ver­ord­nung - KugverlV | 16-12-2021