Während des Bezugs von Kurzar­bei­ter­geld haben die Arbeit­geber die Beiträge zur Sozial­ver­si­che­rung allein zu tragen. Diese Beiträge werden auf Antrag von der Bundes­agentur für Arbeit in pauscha­li­sierter Form erstattet.

Ursprüng­lich sollte die Regelung zur vollstän­digen Erstat­tung am 30.6.2021 auslaufen und nur noch dann gelten, wenn Weiter­bil­dungs­maß­nahmen während des Bezugs von Kurzar­bei­ter­geld erfolgen.

Mit der „Dritten Verord­nung zur Änderung der Kurzar­bei­ter­geld­ver­ord­nung“ hat sich die Bundes­re­gie­rung darauf verstän­digt, dass vorerst weiterhin eine vollstän­dige Erstat­tung der Sozial­ver­si­che­rungs­bei­träge möglich ist. Die Erstat­tungen gelten für Arbeits­aus­fälle vom

  • 1. Januar bis zum 30. September 2021 in voller Höhe und
  • vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2021 in Höhe von 50%.
Quelle: Sonstige | Sonstige | Dritte Verord­nung zur Änderung der Kurzar­bei­ter­geld­ver­ord­nung | 26-08-2021