Die Prozent­sätze für die lineare Abschrei­bung von Gebäuden sind gesetz­lich festge­legt. Dadurch wird auch die Nutzungs­dauer vorge­geben. Das Jahres­steu­er­ge­setz 2022 sieht vor, dass Gebäude, die nach dem 31.12.2022 fertig­ge­stellt werden, mit 3% abzuschreiben sind, was einer Nutzungs­dauer von rund 33 Jahren entspricht. Nach dieser Geset­zes­än­de­rung sind dann die folgenden Abschrei­bungs­sätze anzuwenden:

  • 3%, wenn es sich um ein Gebäude handelt, das zum Betriebs­ver­mögen gehört und nicht Wohnzwe­cken dient und für das der Bauan­trag nach dem 31.3.1985 gestellt worden ist. Das gilt auch, wenn das Gebäude nicht selbst gebaut wird, sondern neu oder gebraucht gekauft wird.
  • 3% für Gebäude die nicht unter die vorhe­rige Regelung fallen und nach dem 31.12.2022 fertig­ge­stellt werden.
  • 2% bei allen anderen Gebäuden, die nach dem 31.12.1924 und bis zum 31.12.2022 fertig­ge­stellt gestellt worden sind.
  • 2,5% für Gebäude, die vor dem 1.1.1925 herge­stellt worden sind.

Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG darf ein Gebäude nach der tatsäch­li­chen Nutzungs­dauer abgeschrieben werden. Entschei­dend ist, ob das Gebäude vor Ablauf des Abschrei­bungs-Zeitraums, der sich aus den vorge­ge­benen Prozent­sätzen der Abschrei­bung ergibt, objektiv betrachtet technisch oder wirtschaft­lich verbraucht ist. Für die Bemes­sung der linearen Gebäude-Abschrei­bung nach der kürzeren tatsäch­li­chen Nutzungs­dauer bedarf es einer konkreten Recht­fer­ti­gung auf Grund von objek­tiven Gegeben­heiten. 

Ist die tatsäch­liche Nutzungs­dauer geringer als die gesetz­lich bestimmte Nutzungs­dauer, muss der Steuer­pflich­tige dies nachweisen. Der Nachweis einer kürzeren tatsäch­li­chen Nutzungs­dauer ist durch Vorlage eines Gutach­tens eines öffent­lich bestellten und verei­digten Sachver­stän­digen für die Bewer­tung von bebauten und unbebauten Grund­stü­cken oder von Personen zu erbringen, die von einer akkre­di­tierten Stelle als Sachver­stän­dige oder Gutachter für die Wertermitt­lung von Grund­stü­cken nach entspre­chender Norm (DIN EN ISO/IEC 17024) zerti­fi­ziert worden sind.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 3 - S 2196/22/10006 :005 | 21-02-2023