Der Abgabe­satz für die Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung steigt zum 1.1.2023 von derzeit 4,2% auf 5,0%. Der Abgabe­satz lag seit 2018 bei 4,2%.

Der Abgabe­satz wurde in der Vergan­gen­heit durch Bundes­mittel gestützt. Aufgrund der äußerst schwie­rigen Wirtschafts­lage für die Kunst- und Kultur­branche während der Corona­pan­demie hätte der Abgabe­satz sogar auf 5,9% steigen müssen (so das Bundes­mi­nis­te­rium für Arbeit und Soziales). Weitere Bundes­mittel begrenzen den Abgabe­satz aber auf 5,0%. 

Das Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rungs­ge­setz regelt, wer abgabe­pflichtig ist. Danach sind Unter­nehmen abgabe­pflichtig, die typischer­weise künst­le­ri­sche oder publi­zis­ti­sche Werke oder Leistungen verwerten. Das heißt, alle Unter­nehmen, die durch ihre Organi­sa­tion, beson­dere Branchen­kennt­nisse oder spezi­elles Know-how den Absatz künst­le­ri­scher oder publi­zis­ti­scher Leistungen am Markt fördern oder ermög­li­chen, gehören grund­sätz­lich zum Kreis der künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be­pflich­tigen Unter­nehmen. Dabei handelt es sich im Wesent­li­chen um Unter­nehmen in den nachfol­genden Branchen (auch wenn sie nur partiell in diesen Branchen tätig werden):

  • Verlage (Buchver­lage, Presse­ver­lage etc.)
  • Presse­agen­turen und Bilder­dienste
  • Theater, Orchester, Chöre
  • Theater-, Konzert- und Gastspiel­di­rek­tionen, sowie sonstige Veran­stalter, z. B. Tournee­ver­an­stalter, Künst­ler­agen­turen, Künst­ler­ma­nager
  • Rundfunk- und Fernsehen
  • Hersteller von bespielten Bild- und Tonträ­gern
  • Galerien, Kunst­händler
  • Werbung oder Öffent­lich­keits­ar­beit für Dritte
  • Museen
  • Zirkus- und Varie­té­un­ter­nehmen
  • Aus- und Fortbil­dungs­ein­rich­tungen für künst­le­ri­sche und publi­zis­ti­sche Tätig­keiten (z. B. auch für Kinder oder Laien).

Unter­nehmen, die sich selbst oder eigene Produkte bewerben und in diesem Zusam­men­hang nicht nur gelegent­lich Entgelte für freischaf­fende künst­le­ri­sche oder publi­zis­ti­sche Leistungen zahlen, sind ebenfalls abgabe­pflichtig.

Eine beispiel­hafte Aufzäh­lung von künst­le­ri­schen und publi­zis­ti­schen Tätig­keiten ist in der Infor­ma­ti­ons­schrift Nr. 6 der Künst­ler­so­zi­al­kasse (Künstlerische/​publizistische Tätig­keiten und Abgabe­sätze) und im Anmelde- und Erhebungs­bogen zur Prüfung der Abgabe­pflicht enthalten. Bei Tätig­keiten, die dort nicht aufge­führt sind, ist in Zweifels­fällen oder bei Beson­der­heiten eine Auskunft bei der Künst­ler­so­zi­al­kasse einzu­holen.

Quelle: Sonstige | Sonstige | Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be­ver­ord­nung 2023 | 20-10-2022