Veräu­ße­rungs­ge­winne, die ein Steuer­pflich­tiger inner­halb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Krypto­wäh­rungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielt, unter­liegen als privates Veräu­ße­rungs­ge­schäft der Besteue­rung.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hatte verschie­dene Krypto­wäh­rungen erworben, getauscht und wieder veräu­ßert. Im Einzelnen handelte es sich um Geschäfte mit Bitcoins, Ethereum und Monero, die der Steuer­pflich­tige privat tätigte. Im Streit­jahr 2017 erzielte er daraus einen Gewinn in Höhe von insge­samt 3,4 Millionen Euro. Das Finanzamt unter­warf den Gewinn aus der Veräu­ße­rung und dem Tausch von Krypto­wäh­rungen der Einkom­men­steuer. Die vom Steuer­pflich­tigen erhobene Klage wies das Finanz­ge­richt zurück.

Der BFH hat die Steuer­pflicht der Veräu­ße­rungs­ge­winne aus Bitcoin, Ethereum und Monero bejaht. Bei Krypto­wäh­rungen handelt es sich um Wirtschafts­güter, die bei einer Anschaf­fung und Veräu­ße­rung inner­halb eines Jahres als privates Veräu­ße­rungs­ge­schäft der Besteue­rung unter­liegen.

Virtu­elle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen nach Auffas­sung des BFH ein "anderes Wirtschaftsgut" im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Der Begriff des Wirtschafts­guts ist weit zu fassen. Er umfasst neben Sachen und Rechten auch tatsäch­liche Zustände sowie konkrete Möglich­keiten und Vorteile, deren Erlan­gung sich ein Steuer­pflich­tiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrs­auf­fas­sung einer geson­derten selbstän­digen Bewer­tung zugäng­lich sind.

Diese Voraus­set­zungen sind bei virtu­ellen Währungen gegeben. Bitcoin, Ethereum und Monero sind wirtschaft­lich betrachtet als Zahlungs­mittel anzusehen. Sie werden auf Handels­platt­formen und Börsen gehan­delt, haben einen Kurswert und können für direkt zwischen Betei­ligten abzuwi­ckelnde Zahlungs­vor­gänge Verwen­dung finden. Techni­sche Details virtu­eller Währungen sind für die Eigen­schaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeu­tung. Gewinne oder Verluste unter­liegen der Besteue­rung, wenn Anschaf­fung und Veräu­ße­rung oder Tausch der Token inner­halb eines Jahres erfolgen.

Das ist nach Ansicht des BFH auch verfas­sungs­recht­lich nicht zu beanstanden, weil keine Anhalts­punkte vorliegen, dass seitens der Finanz­ver­wal­tung Gewinne und Verluste aus Geschäften mit Krypto­wäh­rungen nicht ermit­telt und erfasst werden können. Dass es Steuer­pflich­tigen in Einzel­fällen trotz aller Ermitt­lungs­maß­nahmen der Finanz­be­hörden (z. B. in Form von Sammel­aus­kunfts­er­su­chen) beim Handel mit Krypto­wäh­rungen gelingt, sich der Besteue­rung zu entziehen, kann ein struk­tu­relles Vollzugs­de­fizit nicht begründen.

Quelle: BFH | Urteil | IX R 3/22 | 13-02-2023