Kosten­er­stat­tungen eines kirch­li­chen Arbeit­ge­bers an seine Beschäf­tigten für die Ertei­lung erwei­terter Führungs­zeug­nisse, zu deren Einho­lung der Arbeit­geber zum Zwecke der Präven­tion gegen sexua­li­sierte Gewalt kirchen­recht­lich verpflichtet ist, führen nicht zu Arbeits­lohn.

Praxis-Beispiel:
Die Diözese und die ihr zugeord­neten Kirchen­ge­meinden, Dienst­stellen und sonstige Einrich­tungen beschäf­tigen als freie Träger Arbeit­nehmer im sozialen Bereich, insbe­son­dere Geist­liche, Lehrer, Erzieher und Sozial­ar­beiter. Die Verord­nung zur Präven­tion gegen sexua­li­sierte Gewalt an Minder­jäh­rigen und schutz- oder hilfe­be­dürf­tigen Erwach­senen für die Diözese enthielt die Bestim­mung, dass im regel­mä­ßigen Abstand von 5 Jahren ein erwei­tertes Führungs­zeugnis vorzu­legen sei. Die Kosten übernahm der kirch­liche Arbeit­geber und behan­delte sie als lohnsteu­er­freie Kosten­über­nahme. Das Finanzamt führte eine Lohnsteuer-Außen­prü­fungen durch und vertrat die Auffas­sung, dass die erstat­teten Aufwen­dungen für die Ertei­lung von erwei­terten Führungs­zeug­nissen als steuer­pflich­tiger Arbeits­lohn zu erfassen seien. Das Finanzamt setzte die Lohnsteuer pauschal mit 25% fest.

Der BFH hat entschieden, dass von den Kosten­er­stat­tungen zu Recht keine Lohnsteuer einbe­halten wurde. Denn die Erstat­tung der Aufwen­dungen für die Einho­lung der erwei­terten Führungs­zeug­nisse hat bei den betrof­fenen Arbeit­neh­mern nicht zum Zufluss von Arbeits­lohn geführt. Vorteile, die der Arbeit­geber im ganz überwie­gend eigen­be­trieb­li­chen Inter­esse gewährt, besitzen keinen Arbeits­lohn­cha­rakter. Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleit­um­ständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils der jeweils verfolgte betrieb­liche Zweck ergibt. Steht die betrieb­liche Zielset­zung ganz im Vorder­grund, ist das damit einher­ge­hende eigene Inter­esse des Arbeit­neh­mers, den betref­fenden Vorteil zu erlangen, zu vernach­läs­sigen.

Vorteile, die sich bei objek­tiver Würdi­gung aller Umstände nicht als Entloh­nung, sondern ledig­lich als notwen­dige Begleit­erschei­nung betriebs­funk­tio­naler Zielset­zungen erweisen, sind nicht als Arbeits­lohn anzusehen. Die Einho­lung der erwei­terten Führungs­zeug­nisse durch die Arbeit­nehmer erfolgte hiernach, weil die kirch­li­chen Rechts­träger, nicht aber die Arbeit­nehmer (kirchen­recht­lich) dazu verpflichtet waren. Es handelt sich nicht um eine Zuwen­dung an die Arbeit­nehmer, wenn der Arbeit­geber ausschließ­lich eine eigene, insbe­son­dere nicht gegen­über den Arbeit­neh­mern bestehende Verpflich­tung erfüllt.

Quelle: BFH | Urteil | VI R 10/22 | 07-02-2024