Aufwen­dungen für Klima­schutz­maß­nahmen zur CO2-Kompen­sa­tion können betrieb­lich veran­lasst und somit als Betriebs­aus­gaben abziehbar sein (z. B. Aufwen­dungen für die Wieder­auf­fors­tung von Wäldern durch die Still­le­gung von Emissi­ons­min­de­rungs­gut­schriften). Die Aufwen­dungen sind betrieb­lich veran­lasst, wenn sie mit der betrieb­li­chen Zielset­zung getragen werden,

  • den eigenen unter­neh­me­ri­schen CO2-Fußab­druck zu egali­sieren und
  • dies auch werbe­wirksam in der Öffent­lich­keit darzu­stellen. 

Dabei ist unerheb­lich, ob das Engage­ment für den Klima­schutz (auch) aus privater Überzeu­gung heraus unter­stützt wird. Es bestehen grund­sätz­lich keine Bedenken, bei den Aufwen­dungen für Klima­schutz­maß­nahmen den Betriebs­aus­ga­ben­abzug zuzulassen, weil eine private Mitver­an­las­sung regel­mäßig durch den betrieb­li­chen Kontext überla­gert und verdrängt wird. Anders ist es jedoch, wenn die Aufwen­dungen nicht an betrieb­liche Emissionen geknüpft wären, sondern beispiels­weise an den privaten Energie­ver­brauch der steuer­pflich­tigen Person.

Ein Abzugs­verbot könnte in Betracht kommen, wenn es sich um einen unange­mes­senen Reprä­sen­ta­ti­ons­auf­wand handelt, der die private Lebens­sphäre des Steuer­pflich­tigen in nicht unbeacht­li­cher Weise berührt. Aller­ding dürfte diese Situa­tion kaum vorstellbar sein.

Es wird sich regel­mäßig auch nicht um nicht abzieh­bare Geschenke handeln, weil die Aufwen­dungen für Klima­schutz­maß­nahmen getätigt werden, um im Gegenzug eine ausge­gli­chene CO2-Bilanz des Unter­neh­mens vorweisen zu können. Hierzu werden Maßnahmen in der Erwar­tung finan­ziert, durch sie die eigenen klima­schäd­li­chen Emissionen zu neutra­li­sieren. Nachweisen lässt sich dieses Engage­ment durch den Erwerb entspre­chender Zerti­fi­kate. Dadurch kann die steuer­pflich­tige Person belegen, dass sie zum Beispiel Auffors­tungen finan­ziert hat, die es ohne ihr Engage­ment nicht gegeben hätte. Durch das Aufforsten der Wälder werden die eigenen klima­schäd­li­chen Emissionen aus dem Betrieb der steuer­pflich­tigen Person anderen­orts egali­siert. Die steuer­pflich­tige Person handelt damit in Erwar­tung einer Gegen­leis­tung, die sie auch erhält.

Es handelt sich auch nicht um Sponso­ring, wenn die Leistung (Geld) in Erwar­tung auf eine konkrete Gegen­leis­tung (Klima­neu­tra­lität) erbracht wird (Leistungs­aus­tausch), da dieser Vorgang nicht den Charakter eines Sponso­ring­ver­trages, sondern den eines üblichen Werkver­trags hat.

Quelle: Sonstige | Sonstige | Landesamt für Steuern Nieder­sachsen, S 2144-310-St 226 | 15-09-2022