Wer aufgrund der Abrech­nung eines Bescheids des Finanz­amts insge­samt weniger als 3 € zu zahlen hat, kann diese Klein­be­träge unabhängig von ihrer Fällig­keit erst dann entrichten, wenn unter derselben Steuer­nummer Ansprüche von insge­samt mindes­tens 3 € fällig werden. Diese Beträge können zusammen mit der nächsten Zahlung an das Finanzamt entrichten werden. Bei der Zahlung sind die Steuer­nummer und der Verwen­dungs­zweck für diesen Betrag anzugeben. Unabhängig davon kann das Finanzamt die rückstän­digen Beträge jeder­zeit verrechnen. Im SEPA-Lastschrift­ver­fahren werden Beträge von insge­samt weniger als 3 € nicht zum Fällig­keitstag, sondern mit dem nächsten fälligen Betrag abgebucht.

Säumnis­zu­schläge von insge­samt weniger als 5 €, die unter einer Steuer­nummer nachge­wiesen werden, sollen nicht geson­dert angefor­dert werden. Sie können jedoch zusammen mit anderen Beträgen angefor­dert werden.

Mahnung 
Bei fälligen Beträgen von weniger als 10 € ist von einer Mahnung abzusehen. Werden mehrere Ansprüche unter einer Steuer­nummer nachge­wiesen, gilt diese Klein­be­trags­grenze für den jeweils zu mahnenden Gesamt­be­trag. Steuer­liche Neben­leis­tungen einschließ­lich noch nicht angefor­derter Säumnis­zu­schläge sind einzu­be­ziehen. 

Kleinst­be­träge von weniger als 1 € sind nur auf Antrag zu erstatten oder wenn sich aus mehreren Beträgen ein Guthaben von mindes­tens 1 € ergibt. Ergibt die Abrech­nung eines Bescheides einen Gesamt­be­trag von weniger als 1 €, so ist in den Bescheid folgender Hinweis aufzu­nehmen: „Verblei­bende Beträge von insge­samt weniger als 1 € werden nicht erstattet, weil dadurch unver­hält­nis­mä­ßige Kosten entstehen würden. Das Finanzamt wird diese Beträge mit der nächsten Erstat­tung auszahlen oder mit fälligen Beträgen verrechnen.“ 

Nachzah­lungs­be­träge von weniger als 1 € werden erst erhoben, wenn sich aus mehreren Beträgen eine Forde­rung von mindes­tens 1 € ergibt. Eine Verrech­nung von Erstat­tungs- und Nachzah­lungs­be­trägen von weniger als 1 € ist jeder­zeit möglich.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV D 1 - S 0512/00034/002/09 | 01-01-2025