Der Bundes­fi­nanzhof hatte zu entscheiden, ob das Finanz­ge­richt das Gutachten eines Psycho­the­ra­peuten als Grund­lage nehmen durfte, dass im Zeitraum von nur einem Jahr eine seeli­sche Behin­de­rung vorlag, die einen Anspruch auf Kinder­geld begründet. 

Praxis-Beispiel:
Die Mutter der betrof­fenen Tochter hatte Kinder­geld wegen der seeli­schen Behin­de­rung ihrer Tochter beantragt, die aus einer Depres­sion nach medizi­ni­schen Eingriffen und Diagnosen von Tumoren resul­tierte. Das Finanz­ge­richt hatte ein Gutachten von einem Psycho­the­ra­peuten einholen lassen, der zu dem Schluss kam, dass die Tochter in dem genannten Zeitraum an einer mittel­gra­digen depres­siven Episode litt, die ihre Fähig­keit, sich selbst zu unter­halten, erheb­lich einschränkte. Die Famili­en­kasse bestritt dies mit dem Argument, dass eine medizi­ni­sche Begut­ach­tung durch einen Arzt erfor­der­lich sei, um eine Behin­de­rung festzu­stellen.

Fazit: Der BFH entschied, dass ein Gutachten eines Psycho­the­ra­peuten ausrei­chend sei, sofern dieser über die notwen­dige Fachkenntnis verfüge. Der BFH bestä­tigte die Entschei­dung des Finanz­ge­richts und wies die Revision der Famili­en­kasse zurück. Er urteilte, dass das Finanz­ge­richt zu Recht die Überzeu­gung gewonnen habe, dass die Tochter im relevanten Zeitraum seelisch behin­dert war und daher nicht in der Lage war, sich selbst zu unter­halten.

Quelle:BFH | Urteil | III R 9/23 | 15-01-2025