Wenn mehrere Personen im selben Monat kinder­geld­be­rech­tigt sind, ist die Person vorrangig berech­tigt, die zu Beginn dieses Monats die Voraus­set­zungen erfüllt.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger und sein Lebens­partner nahmen am 7.12.2020 ein Kind, das im November 2020 von einer obdach­losen Mutter zur Welt gebracht wurde, in ihren Haushalt auf und wurden dadurch zu dessen Pflege­el­tern. Die Pflege­el­tern bestimmten unter­ein­ander, wer von Ihnen berech­tigt sein soll. Die Famili­en­kasse gewährte ihm das Kinder­geld ab Januar 2021 und lehnte das Kinder­geld für die Monate November und Dezember 2020 ab. Infol­ge­dessen versagte die Famili­en­kasse dem Kläger auch den Kinder­bonus für das Jahr 2020. 
Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Finanz­ge­richt jedoch sah die Klage im Hinblick auf das Kinder­geld für den Monat Dezember 2020 und ebenso im Hinblick auf den Kinder­bonus 2020 als begründet an.

Der BFH teilte diese Auffas­sung nicht und hob das Urteil des Finanz­ge­richts auf. Für den Bezug des Kinder­gelds sind nach Auffas­sung des BFH die tatsäch­li­chen Verhält­nisse entschei­dend, die am Monats­an­fang bestanden haben. Zu Beginn des Monats Dezember 2020 waren noch allein die leibli­chen Eltern des Kindes kinder­geld­be­rech­tigt. Bei ihnen setzt der Kinder­geld­an­spruch (anders als bei Pflege­el­tern) keine Aufnahme des Kindes in ihren Haushalt voraus. Deshalb waren sie gegen­über den erst im Laufe des Monats Dezember 2020 hinzu­ge­kom­menen Pflege­el­tern für diesen Monat vorrangig kinder­geld­be­rech­tigt.

Konse­quenz: Durch die Haushalts­auf­nahme bei den Pflege­el­tern am 7.12.2020 ist der Anspruchs­vor­rang des Klägers erst ab dem Folge­monat zu berück­sich­tigen (hier also ab Januar 2021). Aufgrund dessen hatte der Kläger auch keinen Anspruch auf den Kinder­bonus für das Jahr 2020, da dieser einen Anspruch auf Kinder­geld im Jahr 2020 voraus­setzte.

Quelle: BFH | Urteil | III R 5/23 | 17-01-2024