Kinder­be­treu­ungs­kosten sind Aufwen­dungen für Dienst­leis­tungen zur Betreuung eines Kindes, das das 14. Lebens­jahr noch nicht vollendet hat. Begüns­tigt sind nur Aufwen­dungen für 

  • Kinder, die im ersten Grad mit dem Begüns­tigten verwandt sind (= leibliche oder adoptierte Kinder) und
  • Pflege­kinder (= Kinder, mit denen der Begüns­tigte durch ein famili­en­ähn­li­ches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden ist, sofern das Obhuts- und Pflege­ver­hältnis zu den leibli­chen Eltern nicht mehr besteht).

Des Weiteren ist erfor­der­lich, dass das Kind zum eigenen Haushalt gehört. Maßge­bend ist, wo das Kind gemeldet ist. Dann spielt es keine Rolle, wenn es z. B. über längere Zeiträume bei den Großel­tern lebt oder im Internat unter­ge­bracht ist.

Begüns­tigt ist nur die behütende oder beauf­sich­ti­gende Kinder­be­treuung. Hierzu gehört z. B. die

  • Unter­brin­gung von Kindern in Kinder­gärten, Kinder­ta­ges­stätten, Kinder­horten, Kinder­heimen, Kinder­krippen
  • Betreuung durch Tages- und Wochen­mütter sowie in Ganztags­pfle­ge­stellen
  • Beschäf­ti­gung von Kinder­pfle­ge­rinnen, Erzie­he­rinnen und Kinder­schwes­tern
  • Beschäf­ti­gung von Hilfen im Haushalt, soweit ein Kind betreut wird
  • Beauf­sich­ti­gung des Kindes bei der Erledi­gung von häusli­chen Schul­auf­gaben (nicht aber die spezi­elle Hilfe bei den Hausar­beiten; sog. Pauk-Studio)
  • Erstat­tung von Fahrt­kosten und anderen Kosten an die Betreu­ungs­person
  • Leistung eines Au-Pairs, wenn und soweit Kinder­be­treuung verein­bart ist (ohne Auftei­lungs­schlüssel 50%)

Hinweis: Die Abgren­zung zwischen behütender oder beauf­sich­ti­gender Kinder­be­treuung und nicht begüns­tigten Aufwen­dungen ist im Einzel­fall fließend. Nachhil­fe­un­ter­richt ist nicht begüns­tigt, wohl aber die Unter­stüt­zung bei den Schul­ar­beiten während der behütenden Betreuung.

Die Eltern müssen ein einheit­li­ches Entgelt für unter­schied­liche Leistungen aufteilen (ggf. durch Schät­zung). Eltern­bei­träge für eine Nachmit­tags­be­treuung dürfen nicht durch Schät­zung aufge­teilt werden. Hier muss der Betreuer selbst den Auftei­lungs­schlüssel (schrift­lich) vorgeben, weil ansonsten keine Kinder­be­treu­ungs­kosten abgezogen werden dürfen.

Umfang der abzieh­baren Aufwen­dungen: Für Kinder, die das 14. Lebens­jahr noch nicht vollendet haben, dürfen 2/3 der tatsäch­li­chen Kinder­be­treu­ungs­kosten, maximal 4.000 € je Kind, als Sonder­aus­gaben abgezogen werden. Bei verhei­ra­teten Eltern, die eine gemein­same Steuer­erklä­rung abgeben, spielt es keine Rolle, wer von beiden die Aufwen­dungen für Kinder­be­treuung getragen hat. Beim Sonder­aus­ga­ben­abzug werden die Aufwen­dungen zusam­men­ge­rechnet. Ansonsten gilt der Grund­satz, dass derje­nige die Aufwen­dungen abziehen kann, der sie bezahlt hat. Wenn von den nicht mitein­ander verhei­ra­teten Eltern eines Kindes, die zusammen in einem Haushalt leben, nur einer den Vertrag mit der Kinder­ta­ges­stätte abschließt und das Entgelt von seinem Konto zahlt, kann auch nur dieser Eltern­teil die Aufwen­dungen geltend machen.

Abgren­zung der Kinder­be­treu­ungs­kosten von den haushalts­nahen Dienst­leis­tungen
Kinder­be­treu­ungs­kosten können dann als haushalts­nahe Dienst­leis­tung geltend gemacht werden, wenn die Betreuung des Kindes im eigenen Haushalt statt­findet. Es besteht insoweit aber kein Wahlrecht. Der Abzug als haushalts­nahe Dienst­leis­tung kommt nur in Betracht, wenn die Voraus­set­zungen für den Sonder­aus­ga­ben­abzug nicht vorliegen, z. B. wenn das Kind das 14. Lebens­jahr vollendet hat.

Nachweis der Kinderbetreuungskosten/​Zahlungsweg
Die Kinder­be­treu­ungs­kosten müssen nachge­wiesen werden. Es muss ersicht­lich sein, welche Kosten entstanden sind. Außerdem ist nachzu­weisen, dass die Kinder­be­treu­ungs­kosten auf das Konto des Leistungs­er­brin­gers einge­zahlt worden sind. Dieser Nachweis ist nicht nur durch eine Einzel­über­wei­sung möglich, sondern auch durch einen Dauer­auf­trag, eine Einzugs­er­mäch­ti­gung oder eine Online­über­wei­sung. Alle Unter­lagen, z. B. Überwei­sungs­träger und Bestä­ti­gungen, sind aufzu­be­wahren, um sie zusammen mit dem Konto­auszug vorlegen zu können. Hieraus ergeben sich die erfor­der­li­chen Angaben, um die Zahlung auf das Konto des Leistungs­er­brin­gers nachzu­weisen. Barzah­lungen und Barschecks werden nicht anerkannt.

Quelle: EStG | Gesetz­liche Regelung | § 10 Abs. 1 Nr. 5 | 23-02-2023