Kinder­be­treu­ungs­kosten sind zu zwei Drittel der Aufwen­dungen, höchs­tens bis 4.000 € je Kind als Sonder­aus­gaben abziehbar. Es muss sich um Dienst­leis­tungen zur Betreuung eines Kindes handeln, das zum Haushalt des Steuer­pflich­tigen gehört und das 14. Lebens­jahr noch nicht vollendet hat. Weitere Voraus­set­zung für den Abzug der Aufwen­dungen ist, dass der Steuer­pflich­tige für die Aufwen­dungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungs­er­brin­gers erfolgt ist.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist Vater einer Tochter. Die Mutter des Kindes ist mit dem Kläger nicht verhei­ratet und lebt zwischen­zeit­lich in einer eigenen Wohnung, die 4 Kilometer von der Wohnung des Vaters entfernt liegt. Der Kläger und die Mutter sind gemeinsam sorge­be­rech­tigt und haben eine detail­lierte Regelung zum Umgangs­recht verein­bart. Kinder­geld wurde an die Kindes­mutter gezahlt. Der Kläger erbrachte im Streit­jahr Beiträge (ohne Essens­gelder) in Höhe von 450 €. Ferner überwies er im Streit­jahr weitere Beträge an die Kita. Im Klage­ver­fahren wurden korri­gierte, auf den Kläger ausge­stellte Rechnungen vorge­legt. Ferner überwies der Kläger an die Kindes­mutter im Streit­jahr weitere Beträge für die Kita, welche die Kindes­mutter ihrer­seits weiter­zahlte. Das Finanzamt lehnte eine steuer­liche Berück­sich­ti­gung von Kinder­be­treu­ungs­kosten ab, weil die Tochter nicht zum Haushalt des Klägers gehört. Der Kläger beantragte, dass die Kinder­be­treu­ungs­kosten in voller Höhe (ohne Quotelung und ohne Abzugs­be­gren­zung) bei ihm steuer­min­dernd berück­sich­tigt werden.

Das Finanz­ge­richt hat die Klage als unbegründet zurück­ge­wiesen, weil die gesetz­liche Voraus­set­zung, dass das Kind zum Haushalt des Klägers gehört, nicht erfüllt ist. Haushalts­zu­ge­hö­rig­keit bedeutet, dass das Kind bei einheit­li­cher Wirtschafts­füh­rung unter Leitung des Steuer­pflich­tigen dessen Wohnung teilt oder sich mit Einwil­li­gung des Steuer­pflich­tigen vorüber­ge­hend außer­halb der Wohnung aufhält. Bei getrennt­le­benden Eltern wird das Kind in der Regel zum Haushalt des Eltern­teils gehören, dem das Sorge­recht zusteht und der das Kind in seinen Haushalt aufge­nommen hat. Besuche des Kindes bei dem zum Barun­ter­halt verpflich­teten Eltern­teil begründen keine auf Dauer angelegte Haushalts­zu­ge­hö­rig­keit. Wenn das Sorge­recht den Eltern gemeinsam zusteht, ist das Kind im Regel­fall dem Haushalt zuzuordnen, in dem es sich überwie­gend aufhält und wo sich der Mittel­punkt seines Lebens befindet. 

In Ausnah­me­fällen kann jedoch auch eine gleich­zei­tige Zugehö­rig­keit zu den Haushalten beider Eltern­teile bestehen, wenn das Kind tatsäch­lich zeitweise beim Vater und zeitweise bei der Mutter lebt und in beide Haushalte einge­glie­dert ist. Davon ausge­hend kommt das Finanz­ge­richt zur Überzeu­gung, dass das Kind im Streit­jahr nicht zum Haushalt des Klägers zugehörig war. 

Hinweis: Das Finanz­ge­richt hat die Revision zugelassen (Az. beim BFH: III R 8/23). Es ist sinnvoll in vergleich­baren Fällen unter Hinweis auf dieses Verfahren Einspruch einzu­legen und eine Ausset­zung des Einspruchs­ver­fah­rens bis zur Entschei­dung durch den BFH zu beantragen.

Quelle: Finanz­ge­richte | Urteil | FG Köln, 15 K 268/21 | 18-01-2023